Una autodenuncia ya no es posible cuando se ha notificado una orden de inspección, cuando se ha comunicado al autor la apertura de un procedimiento penal o sancionador, cuando un funcionario se ha presentado para la inspección fiscal o cuando el hecho ya había sido descubierto total o parcialmente y el autor lo sabía o debía contar con ello. Se pretende aclarar que también la inspección sumaria del IVA (Umsatzsteuer-Nachschau) y del impuesto sobre los salarios (Lohnsteuer-Nachschau) produce dicho efecto de bloqueo.
Actualizado: julio de 2014
Más sobre el tema en el artículo Verschärfung der strafbefreienden Selbstanzeige voraussichtlich im Januar 2015..
Preguntas relacionadas
Wie lange ist der Berichtigungszeitraum bei der Selbstanzeige nach der geplanten Verschärfung?
Bisher musste der Steuerpflichtige bei einer einfachen Steuerhinterziehung nur 5 Jahre nacherklären; nur bei besonders schweren Fällen ab 50.000 Euro galten 10 Jahre. Nach der geplanten Neuregelung wird die Berichtigungspflicht in allen Fällen einheitlich auf 10 Jahre ausgedehnt. Der Steuerpflichtige muss somit für die vergangenen 10 Jahre die Steuern nacherklären und nachzahlen.
Wie hoch ist der Strafzuschlag bei der Selbstanzeige nach der Neuregelung?
Bis zu einem Hinterziehungsbetrag von 25.000 Euro entfällt der Strafzuschlag. Darüber gilt eine Staffelung: 10 Prozent bei 25.000 bis 100.000 Euro, 15 Prozent bei über 100.000 bis 1 Million Euro und 20 Prozent ab 1 Million Euro. Bisher fiel erst ab 50.000 Euro ein einheitlicher Zuschlag von 5 Prozent an, jeweils zusätzlich zur Verzinsung von 6 Prozent pro Jahr.
Was ist bei ausländischen Kapitalerträgen im Zusammenhang mit der Selbstanzeige geplant?
Die Finanzministerkonferenz hat angeregt, eine europarechtskonforme, zeitlich befristete steuerliche Anlaufhemmung für ausländische Kapitalerträge einzuführen. Damit würden Steuern auf nicht erklärte ausländische Einkünfte zunächst nicht verjähren. Die konkrete Umsetzung soll erst im Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die strafbefreiende Selbstanzeige?
Die strafbefreiende Selbstanzeige ist in § 371 Abgabenordnung (AO) geregelt. Sie ist eine im deutschen Recht einmalige Möglichkeit, trotz einer bereits vollendeten Steuerhinterziehung Straffreiheit zu erlangen. Voraussetzung ist die vollständige Nacherklärung der hinterzogenen Steuern und die Zahlung der nachzuentrichtenden Beträge inklusive Zinsen und gegebenenfalls Strafzuschlägen.