Tienen derecho las empresas que, en el periodo comprendido entre noviembre de 2020 y junio de 2021, registren en al menos tres meses una caída de la facturación superior al 50 por ciento en comparación con los meses de referencia de 2019. El complemento se concede de forma adicional a la Überbrückungshilfe III y debe contabilizarse por separado.
Actualizado: abril de 2021
Más sobre el tema en el artículo Verbesserungen der Überbrückungshilfe III.
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