Pregunta

¿Por qué la Finanzamt y el Finanzgericht habían rechazado inicialmente la reducción del impuesto?

Argumentaron que el transporte bonificado en taxi conforme al § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG se vincula al transporte con turismos en el sentido de la Ley de Transporte de Personas. Dado que los carruajes tirados por caballos no son turismos, faltaba este requisito del supuesto de hecho. El BFH rechazó esta interpretación restrictiva.

Actualizado: enero de 2020

Más sobre el tema en el artículo USt-Ermäßigung für Taxiverkehr mit Pferdefuhrwerken auf einer autofreien Insel.

Preguntas relacionadas

  • Kann Personenbeförderung mit Pferdekutschen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen?

    Ja, der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13.11.2019 entschieden, dass die Beförderung mit Pferdefuhrwerken als steuerbegünstigter Taxiverkehr nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in Betracht kommt. Voraussetzung ist, dass im Gemeindegebiet der Verkehr mit PKW allgemein unzulässig ist und die übrigen Merkmale eines Taxiverkehrs vergleichbar erfüllt werden.

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  • Welche Voraussetzungen muss eine motorlose Beförderung für die USt-Ermäßigung erfüllen?

    Die alternative motorlose Verkehrsform muss dem steuerbegünstigten Verkehr mit Taxen auf Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes entsprechen. Dazu gehören etwa feste, öffentlich bekannte Tarife und eine Abgrenzung zum nicht begünstigten Mietwagenverkehr. Reine Rund- oder Ausflugsfahrten fallen nicht darunter.

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  • Wie ist § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG in autofreien Gemeinden auszulegen?

    Der Norm liegt die Erwartung zugrunde, dass PKW-Verkehr in Gemeinden grundsätzlich zulässig ist. Ist dies wie auf autofreien Inseln nicht der Fall, darf daraus nicht geschlossen werden, dass keine steuerbegünstigte Personenbeförderung möglich ist. Es ist dann auf vergleichbare motorlose Verkehrsformen abzustellen.

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  • Welche Feststellungen muss das Finanzgericht im zweiten Rechtsgang treffen?

    Das Finanzgericht muss die verkehrsrechtlichen Beschränkungen auf der Insel näher untersuchen. Zudem ist zu prüfen, inwieweit die Pferdefuhrwerk-Leistungen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Verkehrsarten mit einem Taxenverkehr ohne PKW vergleichbar sind und die Abgrenzung zum Mietwagenverkehr eingehalten wird.

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