Pregunta

¿Qué papel desempeña el § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG en los gastos de divorcio?

Con la nueva regulación a partir de 2013, la deducción de costas procesales como carga extraordinaria quedó, en principio, restringida. No obstante, el FG Münster considera deducibles las costas del proceso de divorcio, ya que, sin el divorcio, el contribuyente correría el riesgo de perder su base existencial y de no poder satisfacer necesidades vitales. Por ello, quedan amparadas por la excepción de la nueva regulación.

Actualizado: diciembre de 2014

Más sobre el tema en el artículo Scheidungskosten doch weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar?.

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  • Sind Scheidungskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar?

    Nach einem Urteil des Finanzgerichts Münster vom 21.11.2014 (AZ 4 K 1829/14 E) sind Scheidungsprozesskosten auch nach der ab 2013 geltenden Neuregelung des § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Begründet wird dies damit, dass eine Ehe nur durch ein Gerichtsverfahren aufgelöst werden kann und die Kosten daher zwangsläufig entstehen. Die Revision zum Bundesfinanzhof wurde zugelassen, sodass die endgültige Rechtslage noch offen ist.

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  • Sind Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich abziehbar?

    Nein, Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung sind laut FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Diese Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig, da die Vereinbarung auch außergerichtlich getroffen werden kann. Bereits nach der früheren Rechtsprechung waren solche Kosten nicht abzugsfähig.

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  • Können Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?

    Nein, Ausgleichszahlungen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Sie gelten vielmehr als Gegenleistung, etwa für den Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück oder zur Abgeltung weiterer Ansprüche zwischen den Ehegatten. Ein steuerlicher Abzug nach § 33 EStG kommt daher nicht in Betracht.

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