Pregunta

¿Son deducibles los costes de divorcio como carga extraordinaria?

Según una sentencia del Tribunal Fiscal de Münster de 21.11.2014 (Az. 4 K 1829/14 E), los costes procesales del divorcio siguen siendo deducibles como carga extraordinaria conforme a la nueva regulación del § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG vigente desde 2013. La justificación es que un matrimonio solo puede disolverse mediante un procedimiento judicial, por lo que dichos costes son inevitables. Se admitió el recurso de casación ante el BFH, de modo que la situación jurídica definitiva sigue abierta.

Actualizado: diciembre de 2014

Más sobre el tema en el artículo Scheidungskosten doch weiterhin als außergewöhnliche Belastung abziehbar?.

Preguntas relacionadas

  • Welche Rolle spielt § 33 Abs. 2 Satz 4 EStG bei Scheidungskosten?

    Mit der Neuregelung ab 2013 wurde der Abzug von Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung grundsätzlich eingeschränkt. Das FG Münster sieht Scheidungsprozesskosten dennoch als abzugsfähig an, da der Steuerpflichtige ohne die Scheidung Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und lebensnotwendige Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Damit fallen sie unter die Ausnahme der Neuregelung.

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  • Sind Kosten einer Scheidungsfolgenvereinbarung steuerlich abziehbar?

    Nein, Kosten für eine Scheidungsfolgenvereinbarung sind laut FG Münster nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Diese Aufwendungen entstehen nicht zwangsläufig, da die Vereinbarung auch außergerichtlich getroffen werden kann. Bereits nach der früheren Rechtsprechung waren solche Kosten nicht abzugsfähig.

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  • Können Ausgleichszahlungen im Rahmen einer Scheidung als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden?

    Nein, Ausgleichszahlungen stellen keine außergewöhnliche Belastung dar. Sie gelten vielmehr als Gegenleistung, etwa für den Erwerb von Miteigentum an einem Grundstück oder zur Abgeltung weiterer Ansprüche zwischen den Ehegatten. Ein steuerlicher Abzug nach § 33 EStG kommt daher nicht in Betracht.

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