El § 176 Abs. 2 AO protege al contribuyente frente a modificaciones de liquidaciones tributarias cuando un tribunal supremo federal constata que una disposición administrativa general no es compatible con el Derecho vigente. Dado que los contratistas de construcción actuaron confiando en las directrices del BMF y el BFH las rechazó, en principio debería concederse protección de la confianza legítima. Sin embargo, el § 27 Abs. 19 UStG rompe expresamente esta protección, y en ello reside el núcleo de la controversia constitucional.
Actualizado: junio de 2015
Más sobre el tema en el artículo Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen.
Preguntas relacionadas
Können Bauleister rückwirkend zur Umsatzsteuer für Bauleistungen an Bauträger herangezogen werden?
Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.06.2015 (Az. 5 V 5026/15) ist eine rückwirkende Heranziehung vorerst ausgeschlossen. Das Gericht gewährte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Aussetzung der Vollziehung, weil erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Eine endgültige Klärung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.
Was hatte der BFH 2013 zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen an Bauträger entschieden?
Der Bundesfinanzhof entschied im August 2013, dass § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung auf Bauträger regelmäßig nicht anzuwenden ist. Damit greift bei Bauleistungen an reine Bauträger das Reverse-Charge-Verfahren nicht. Folge war, dass viele Bauträger die von ihnen abgeführte Umsatzsteuer zurückforderten.
Was regelt § 27 Abs. 19 UStG und warum ist die Norm verfassungsrechtlich umstritten?
§ 27 Abs. 19 UStG wurde im Juli 2014 als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung eingeführt und schließt den Vertrauensschutz für Altfälle rückwirkend aus, so dass leistende Unternehmer nachträglich zur Umsatzsteuer herangezogen werden können. Das FG Berlin-Brandenburg sieht darin eine möglicherweise unzulässige echte Rückwirkung, da in bereits entstandene Steuerschulden nachträglich eingegriffen wird. Zudem wird der Vertrauensschutz aus § 176 Abs. 2 AO ausgehebelt.
Welcher wirtschaftliche Schaden droht dem leistenden Unternehmer in solchen Altfällen?
Der leistende Bauunternehmer kann die nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer wegen zivilrechtlicher Verjährung seiner Forderungen seinem Vertragspartner (dem Bauträger) regelmäßig nicht mehr in Rechnung stellen. Dadurch bleibt die Steuerlast wirtschaftlich bei ihm hängen, was einen erheblichen Vermögensschaden darstellt. Dieser Aspekt war für das FG ein wesentliches Argument zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.