Pregunta

¿Qué decidió el BFH en 2013 sobre la condición de deudor del impuesto en prestaciones de construcción a promotoras inmobiliarias?

El Bundesfinanzhof resolvió en agosto de 2013 que el § 13b Abs. 2 Nr. 2 UStG, contrariamente al criterio anterior de la Administración tributaria, no resulta aplicable, por regla general, a las promotoras inmobiliarias (Bauträger). En consecuencia, el procedimiento de inversión del sujeto pasivo (Reverse-Charge) no se aplica a las prestaciones de construcción realizadas a meros Bauträger. Como resultado, numerosos Bauträger reclamaron la devolución del IVA que habían ingresado.

Actualizado: junio de 2015

Más sobre el tema en el artículo Rückwirkende Änderung der Umsatzbesteuerung von Bauleistungen an Bauträger vorerst ausgeschlossen.

Preguntas relacionadas

  • Können Bauleister rückwirkend zur Umsatzsteuer für Bauleistungen an Bauträger herangezogen werden?

    Nach einem Beschluss des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 03.06.2015 (Az. 5 V 5026/15) ist eine rückwirkende Heranziehung vorerst ausgeschlossen. Das Gericht gewährte im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Aussetzung der Vollziehung, weil erhebliche verfassungsrechtliche Zweifel an § 27 Abs. 19 UStG bestehen. Eine endgültige Klärung bleibt einem Hauptsacheverfahren vorbehalten.

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  • Was regelt § 27 Abs. 19 UStG und warum ist die Norm verfassungsrechtlich umstritten?

    § 27 Abs. 19 UStG wurde im Juli 2014 als Reaktion auf die BFH-Rechtsprechung eingeführt und schließt den Vertrauensschutz für Altfälle rückwirkend aus, so dass leistende Unternehmer nachträglich zur Umsatzsteuer herangezogen werden können. Das FG Berlin-Brandenburg sieht darin eine möglicherweise unzulässige echte Rückwirkung, da in bereits entstandene Steuerschulden nachträglich eingegriffen wird. Zudem wird der Vertrauensschutz aus § 176 Abs. 2 AO ausgehebelt.

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  • Welcher wirtschaftliche Schaden droht dem leistenden Unternehmer in solchen Altfällen?

    Der leistende Bauunternehmer kann die nachträglich festgesetzte Umsatzsteuer wegen zivilrechtlicher Verjährung seiner Forderungen seinem Vertragspartner (dem Bauträger) regelmäßig nicht mehr in Rechnung stellen. Dadurch bleibt die Steuerlast wirtschaftlich bei ihm hängen, was einen erheblichen Vermögensschaden darstellt. Dieser Aspekt war für das FG ein wesentliches Argument zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.

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  • Welche Rolle spielt § 176 Abs. 2 AO beim Vertrauensschutz in diesen Fällen?

    § 176 Abs. 2 AO schützt den Steuerpflichtigen bei Änderungen von Steuerbescheiden, wenn ein oberster Bundesgerichtshof feststellt, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift nicht mit geltendem Recht vereinbar ist. Da die Bauleister im Vertrauen auf die BMF-Richtlinien handelten und der BFH diese verwarf, wäre eigentlich Vertrauensschutz zu gewähren. § 27 Abs. 19 UStG durchbricht diesen Schutz jedoch ausdrücklich – darin liegt der Kern des verfassungsrechtlichen Streits.

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