Pregunta

¿A partir de qué cuantía de defraudación se devenga el recargo conforme al § 398a AO en caso de autodenuncia?

Está previsto reducir el umbral actual de 50.000 € a 25.000 €. Hasta dicho importe se renuncia a la persecución penal sin pago de recargo. Si la cuantía defraudada supera los 25.000 €, además del pago posterior del impuesto debe abonarse un recargo escalonado.

Actualizado: noviembre de 2014

Más sobre el tema en el artículo Referentenentwurf zur Verschärfung der Selbstanzeige.

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