Sí, los gastos por cuidados domiciliarios prestados por un servicio extranjero pueden deducirse como carga extraordinaria conforme al § 33 EStG. Según la sentencia del FG Baden-Württemberg (21.06.2016, Az. 5 K 2714/15), esto rige también cuando no se trate de personal cualificado en cuidados y el servicio no esté reconocido en Alemania conforme al derecho social. Es requisito que los cuidados sirvan para aliviar la enfermedad.
Actualizado: noviembre de 2016
Más sobre el tema en el artículo Polnischer Pflegedienst: Kosten auch ohne ausgebildetes Fachpersonal steuerlich absetzbar.
Preguntas relacionadas
Müssen Pflegekräfte für den steuerlichen Abzug eine Ausbildung als Pflegefachkraft haben?
Nein, eine formale Ausbildung als Pflegefachkraft ist nicht zwingend erforderlich. Auch Aufwendungen für Betreuungskräfte ohne pflegerische Ausbildung können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn diese typische Pflege- und hauswirtschaftliche Tätigkeiten wie Kochen, Einkaufen oder Wäschepflege übernehmen und damit die Krankheit erträglicher machen.
Wie werden Pflegegeld und Unterkunftskosten bei der Berechnung der außergewöhnlichen Belastung berücksichtigt?
Erhaltenes Pflegegeld muss von den abzugsfähigen Pflegekosten abgezogen werden, da es sich um eine Erstattung handelt. Unterkunfts- und Versicherungskosten für die eingesetzten Pflegekräfte zählen zu den abzugsfähigen Aufwendungen. Das FG kürzt die Kosten allerdings auf den medizinisch notwendigen Pflegeumfang, der fachmedizinisch nachgewiesen sein muss.
Was passiert, wenn die Pflegeleistungen nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden?
Werden die Kosten nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, kommt nur ein Abzug als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG in Betracht. Dabei sind maximal 20 % der Aufwendungen, höchstens jedoch 4.000 EUR pro Jahr, direkt von der Steuerschuld abziehbar – steuerlich deutlich ungünstiger als der Ansatz als außergewöhnliche Belastung.
Welche Nachweise sind für den Abzug von Pflegekosten erforderlich?
Es sollte ein schriftlicher Vertrag mit dem Pflegedienst vorliegen, aus dem die übernommenen Tätigkeiten und der zeitliche Umfang hervorgehen. Zudem ist ein fachmedizinischer Nachweis über die notwendige Pflegezeit erforderlich, da Finanzamt und Gericht den Abzug auf den medizinisch erforderlichen Umfang begrenzen können.