Pregunta

¿Para qué forma jurídica está prevista en realidad el § 29 BGB (nombramiento de urgencia)?

El § 29 BGB regula exclusivamente el nombramiento de urgencia de un miembro de la junta directiva en la asociación, cuando faltan los miembros necesarios y la asociación quedaría incapacitada para actuar. La norma no es aplicable a sociedades de personas como la GbR.

Actualizado: enero de 2015

Más sobre el tema en el artículo Notgeschäftsführer bei einer GbR?.

Preguntas relacionadas

  • Kann bei einer GbR ein Notgeschäftsführer bestellt werden?

    Nein. Der BGH hat mit Beschluss vom 23.09.2014 (Az. II ZB 4/14) entschieden, dass die Bestellung eines Notgeschäftsführers bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) nicht möglich ist. Die Vorschrift des § 29 BGB ist auf Vereine zugeschnitten und auf die GbR nicht übertragbar, da keine planwidrige Regelungslücke besteht.

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  • Was passiert in einer GbR, wenn der alleinige Geschäftsführer verstirbt?

    Mit dem Wegfall des einzigen geschäftsführungsberechtigten Gesellschafters lebt automatisch die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis der verbliebenen Gesellschafter gemäß § 709 Abs. 1 BGB wieder auf. Alle Gesellschafter sind dann gemeinsam zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet.

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  • Warum sieht der BGH keine Regelungslücke für einen Notgeschäftsführer bei der GbR?

    Der BGH argumentiert, dass das Gesetz für den Ausfall des Alleingeschäftsführers in § 709 Abs. 1 BGB eindeutig die Gesamtgeschäftsführungsbefugnis aller Gesellschafter vorsieht. Auch eine mögliche gegenseitige Blockade der verbliebenen Gesellschafter ist dem gesetzlichen Regelfall immanent und rechtfertigt keine analoge Anwendung des § 29 BGB.

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  • Wie sollten GbR-Gesellschafter den Ausfall des Geschäftsführers vertraglich absichern?

    Da kein Notgeschäftsführer bestellt werden kann, empfiehlt sich eine klare Regelung im Gesellschaftsvertrag, etwa durch Benennung eines Stellvertreters, einer Nachfolgeklausel oder einer Vollmachtsregelung. So lässt sich die Handlungsfähigkeit der GbR auch beim Ausfall des alleinigen Geschäftsführers sicherstellen und Streit zwischen den verbliebenen Gesellschaftern vermeiden.

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