Pregunta

¿Qué mención obligatoria debe incluirse en las facturas por prestaciones de viaje conforme al § 25 UStG?

Las facturas por prestaciones de viaje deben incluir, desde el 01/07/2013, la indicación «Sonderregelung für Reisebüros» (régimen especial de las agencias de viajes). Sin esta mención, la factura no es correcta y no da derecho a la deducción del IVA soportado.

Actualizado: septiembre de 2013

Más sobre el tema en el artículo Neuerungen in der Umsatzsteuer (AmtshilfeRLUmsG): Auf einen Blick!.

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    Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne muss seit dem 01.07.2013 zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten. Fehlt diese Angabe, handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung, sodass der Empfänger daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.

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  • Welche Formulierung ist bei Rechnungen in Reverse-Charge-Fällen nach § 13b UStG vorgeschrieben?

    Die Rechnung muss zwingend den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch die englische Formulierung „Reverse-Charge“. Fehlt der Hinweis, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, da dieser in Reverse-Charge-Fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraussetzt.

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  • Welche Hinweise sind bei der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG auf der Rechnung anzugeben?

    Je nach Sachverhalt ist „Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung“, „Kunstgegenstände/Sonderregelung“ oder „Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung“ anzugeben. Diese Angaben sind Pflichtbestandteile; ohne sie ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und kein Vorsteuerabzug möglich.

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  • Bis wann müssen Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und B2B-Reverse-Charge-Leistungen ausgestellt werden?

    Sowohl bei innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch bei B2B-Leistungen inländischer Unternehmer im Ausland (Reverse-Charge) muss die Rechnung spätestens bis zum 15. des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat der Leistungsausführung folgt.

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