Según el caso concreto, debe indicarse «Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung» (bienes usados/régimen especial), «Kunstgegenstände/Sonderregelung» (objetos de arte/régimen especial) u «Sammlungsstücke und Antiquitäten/Sonderregelung» (objetos de colección y antigüedades/régimen especial). Estas menciones son obligatorias; sin ellas la factura no es correcta y no se admite la deducción del IVA soportado.
Actualizado: septiembre de 2013
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Preguntas relacionadas
Welche Pflichtangabe muss seit dem 01.07.2013 auf einer Gutschrift stehen?
Eine Gutschrift im umsatzsteuerlichen Sinne muss seit dem 01.07.2013 zwingend die Bezeichnung „Gutschrift“ enthalten. Fehlt diese Angabe, handelt es sich nicht um eine ordnungsgemäße Rechnung, sodass der Empfänger daraus keinen Vorsteuerabzug geltend machen kann.
Welche Formulierung ist bei Rechnungen in Reverse-Charge-Fällen nach § 13b UStG vorgeschrieben?
Die Rechnung muss zwingend den Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ enthalten. Die Finanzverwaltung akzeptiert auch die englische Formulierung „Reverse-Charge“. Fehlt der Hinweis, hat dies jedoch keine Auswirkungen auf den Vorsteuerabzug, da dieser in Reverse-Charge-Fällen keine ordnungsgemäße Rechnung voraussetzt.
Welche Pflichtangabe ist bei Rechnungen über Reiseleistungen nach § 25 UStG erforderlich?
Rechnungen über Reiseleistungen müssen seit dem 01.07.2013 den Hinweis „Sonderregelung für Reisebüros“ enthalten. Ohne diese Angabe ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.
Bis wann müssen Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen und B2B-Reverse-Charge-Leistungen ausgestellt werden?
Sowohl bei innergemeinschaftlichen Lieferungen als auch bei B2B-Leistungen inländischer Unternehmer im Ausland (Reverse-Charge) muss die Rechnung spätestens bis zum 15. des Monats ausgestellt werden, der auf den Monat der Leistungsausführung folgt.