Pregunta

¿Cuándo responde un municipio por un accidente debido al hielo en una calle residencial?

Una responsabilidad del municipio solo entra en consideración si el accidente ocurrió dentro del horario obligatorio de limpieza y esparcido de sal, y si el municipio incumplió su deber de seguridad vial. Si el accidente sucede fuera de ese horario —por ejemplo, a las 4:30 de la madrugada—, las reclamaciones por daños y perjuicios y por daño moral quedan, por regla general, descartadas.

Actualizado: noviembre de 2012

Más sobre el tema en el artículo Nächtliche Streupflicht auf Straßen?.

Preguntas relacionadas

  • Besteht eine kommunale Streupflicht auch in den Nachtstunden?

    Grundsätzlich nein. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Gemeinden bei nächtlicher Glatteisbildung in der Regel erst ab etwa 6.00 Uhr morgens streuen. Eine vorbeugende Streupflicht in den Nachtstunden besteht nur ausnahmsweise dann, wenn an bestimmten Stellen mit einem entsprechenden Verkehrsaufkommen zu rechnen ist.

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  • Reichen Zeitungsausträger aus, um eine nächtliche Streupflicht zu begründen?

    Nein. Einzelne Personen wie Zeitungsausträger, die vor Beginn der allgemeinen Streupflicht (ca. 6.00 Uhr) unterwegs sind, lösen kein ausreichendes Verkehrsaufkommen aus, das eine vorbeugende nächtliche Streupflicht der Gemeinde begründen würde. Sie müssen sich auf die bestehenden Witterungsverhältnisse selbst einstellen.

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  • Wann beginnt die allgemeine Streupflicht der Gemeinde am Morgen?

    Die allgemeine Streupflicht beginnt nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig erst gegen 6.00 Uhr morgens. Vor diesem Zeitpunkt ist die Gemeinde grundsätzlich nicht verpflichtet, Glätte auf Anliegerstraßen zu beseitigen oder vorbeugend zu streuen.

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  • Wann besteht ausnahmsweise eine vorbeugende Streupflicht in der Nacht?

    Eine vorbeugende nächtliche Streupflicht besteht nur an besonders gefährlichen Stellen und nur dann, wenn dort tatsächlich mit einem nennenswerten nächtlichen Verkehrsaufkommen gerechnet werden muss. Maßgeblich ist eine konkrete Gefahrenlage, nicht der bloße Einzelverkehr weniger Personen.

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