Pregunta

¿Qué gastos sucesorios son, en principio, deducibles en el Impuesto sobre Sucesiones alemán?

Según el § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, son deducibles los gastos directamente relacionados con la liquidación, regulación o distribución de la herencia o con la obtención de la adquisición, como los gastos funerarios, los costes del certificado de herederos (Erbschein) o los gastos de regulación sucesoria. En cambio, no son deducibles los gastos de administración de la herencia.

Actualizado: mayo de 2015

Más sobre el tema en el artículo Kosten für Entmüllung eines "Messie-Hauses" mindern nicht die Erbschaftsteuer.

Preguntas relacionadas

  • Sind Entmüllungskosten eines geerbten Hauses als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig?

    Nein. Nach dem Urteil des FG vom 18.12.2014 (Az. 7 K 1377/14) gehören Entmüllungskosten eines zum Nachlass gehörenden Hauses nicht zu den abzugsfähigen Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 ErbStG. Sie stellen vielmehr nicht abzugsfähige Kosten der Nachlassverwaltung dar.

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  • Warum gelten Entmüllungskosten als Kosten der Nachlassverwaltung und nicht als Erwerbskosten?

    Die Kosten entstehen weder unmittelbar mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses noch mit der Erlangung des Erwerbs. Der Erbe konnte das Grundstück rechtlich auch im zugemüllten Zustand antreten; die Entmüllung diente lediglich der späteren Nutzung oder Verwertung und damit der laufenden Verwaltung.

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  • Spielt es eine Rolle, dass die Entmüllung für den Verkauf des Hauses notwendig war?

    Nein. Auch wenn die Entmüllung faktisch Voraussetzung für eine sinnvolle Nutzung oder den Verkauf des Grundstücks war, ändert dies an der erbschaftsteuerlichen Einordnung nichts. Entscheidend ist, dass der Erbe das Erbe rechtlich auch ohne vorherige Entmüllung antreten konnte.

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  • Wurde gegen das Urteil des FG zu den Entmüllungskosten Revision zugelassen?

    Nein, die Revision wurde durch das Finanzgericht nicht zugelassen. Damit bleibt die Entscheidung bestehen, dass Entmüllungskosten eines Messie-Hauses die Erbschaftsteuerbemessungsgrundlage nicht mindern.

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