El carácter vinculado al objeto implica que el importe máximo de 1.250 euros por contribuyente y año se concede una sola vez, con independencia de que se utilicen varios despachos de trabajo. No obstante, también puede operar a favor del contribuyente: según el BFH, el importe máximo íntegro y sin prorrateo se aplica incluso si el despacho de trabajo solo se utiliza durante algunos meses del año.
Actualizado: abril de 2015
Más sobre el tema en el artículo Keine zwei häuslichen Arbeitszimmer steuerlich absetzbar.
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Können zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?
Nein, nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2015 (Az. 2 K 1595/13) kann ein Steuerpflichtiger auch bei zwei Wohnsitzen aus beruflichen Gründen nicht zwei Arbeitszimmer absetzen. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist personen- und objektbezogen und wird nur einmal jährlich gewährt. Eine zeitgleiche Nutzung zweier Arbeitszimmer ist faktisch ausgeschlossen.
Wann sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbeschränkt abzugsfähig?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt – etwa bei Seminar- oder Vortragstätigkeiten – außerhalb des Arbeitszimmers, ist der Abzug auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr begrenzt.
Gilt der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch bei einem Umzug oder doppelter Haushaltsführung?
Ja, der Höchstbetrag wird auch bei Umzug oder doppelter Haushaltsführung nur einmal jährlich gewährt. Der Gesetzgeber hat die Abzugsbeschränkung ausschließlich für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Andere Konstellationen sollen den Abzugsrahmen weder erhöhen noch mehrfach ausschöpfen lassen.
Ist das Urteil zu zwei Arbeitszimmern rechtskräftig?
Nein, das Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2015 (Az. 2 K 1595/13) ist nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen, da höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, ob bei Nutzung zweier Arbeitszimmer in zwei Haushalten der Höchstbetrag einmal oder zweimal abgezogen werden kann.