No, la sentencia del FG Rheinland-Pfalz de 25/02/2015 (Az. 2 K 1595/13) no es firme. Debido a su trascendencia general, se admitió el recurso de casación ante el BFH, ya que aún no se ha aclarado en última instancia si, en caso de uso de dos despachos en dos domicilios, el importe máximo puede deducirse una o dos veces.
Actualizado: abril de 2015
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Können zwei häusliche Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden?
Nein, nach dem Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 25.02.2015 (Az. 2 K 1595/13) kann ein Steuerpflichtiger auch bei zwei Wohnsitzen aus beruflichen Gründen nicht zwei Arbeitszimmer absetzen. Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist personen- und objektbezogen und wird nur einmal jährlich gewährt. Eine zeitgleiche Nutzung zweier Arbeitszimmer ist faktisch ausgeschlossen.
Wann sind Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer unbeschränkt abzugsfähig?
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann unbeschränkt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. Liegt der Tätigkeitsschwerpunkt – etwa bei Seminar- oder Vortragstätigkeiten – außerhalb des Arbeitszimmers, ist der Abzug auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Jahr begrenzt.
Wie wirkt sich die Objektbezogenheit des Arbeitszimmer-Höchstbetrags aus?
Die Objektbezogenheit bedeutet, dass der Höchstbetrag von 1.250 Euro pro Steuerpflichtigem und Jahr nur einmal gewährt wird, unabhängig davon, ob mehrere Arbeitszimmer genutzt werden. Sie kann sich aber auch zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken: Laut BFH steht der volle ungekürzte Höchstbetrag auch dann zu, wenn das Arbeitszimmer nur für einige Monate im Jahr genutzt wird.
Gilt der Höchstbetrag von 1.250 Euro auch bei einem Umzug oder doppelter Haushaltsführung?
Ja, der Höchstbetrag wird auch bei Umzug oder doppelter Haushaltsführung nur einmal jährlich gewährt. Der Gesetzgeber hat die Abzugsbeschränkung ausschließlich für den Fall aufgehoben, dass das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit bildet. Andere Konstellationen sollen den Abzugsrahmen weder erhöhen noch mehrfach ausschöpfen lassen.