Pregunta

¿Cómo debe acreditarse la prescripción de pruebas de laboratorio por parte de los terapeutas?

El operador del laboratorio debe documentar suficientemente la prescripción terapéutica. En el caso litigioso, la demandante había registrado las prescripciones por escrito; para la comprobación se seleccionaron aleatoriamente algunos terapeutas, cuyas confirmaciones escritas acreditaron dichas prescripciones.

Actualizado: septiembre de 2016

Más sobre el tema en el artículo Keine Umsatzsteuer bei medizinischen Labortests! Revision des FG-Urteils beim BFH anhängig….

Preguntas relacionadas

  • Sind von Therapeuten angeordnete Labortests umsatzsteuerfrei?

    Nach dem Urteil des FG Niedersachsen vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) sind Labortests, die von Therapeuten im Rahmen eines ärztlichen oder arztähnlichen Heilberufs (z.B. Heilpraktiker) angeordnet werden, gemäß § 4 Nr. 14 a S. 1 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Allerdings ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig, da Revision beim BFH unter dem AZ V R 25/16 anhängig ist.

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  • Welche Voraussetzungen müssen Laborleistungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 a UStG erfüllen?

    Die Laborleistungen müssen im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen oder arztähnlichen Berufs erbracht werden. Dazu müssen die handelnden Personen die entsprechende berufliche Qualifikation besitzen und die Leistungen müssen durch einen Therapeuten angeordnet sein. Die Anordnungen sind zudem hinreichend zu dokumentieren.

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  • Spielt die Abrechnung der Laborleistung gegenüber dem Patienten eine Rolle für die Steuerfreiheit?

    Im entschiedenen Fall rechnete das Labor die Leistungen direkt gegenüber dem Patienten ab, was der Umsatzsteuerbefreiung nicht entgegenstand. Entscheidend ist, dass die Leistung therapeutisch angeordnet und im Rahmen eines Heilberufs durch entsprechend qualifiziertes Personal erbracht wird.

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  • Welches Aktenzeichen hat die anhängige Revision beim BFH zu Labortests?

    Die Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen vom 03.09.2015 (AZ 16 K 340/12) ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen V R 25/16 anhängig. Bis zur Entscheidung des BFH besteht in vergleichbaren Fällen eine gewisse Rechtsunsicherheit.

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