Pregunta

¿Qué relevancia práctica tiene la sentencia del BFH para los operadores turísticos?

Los operadores turísticos no deben incluir las remuneraciones pagadas a los hoteleros por la cesión de habitaciones en la adición a efectos del Gewerbesteuer (impuesto sobre actividades económicas alemán). Esto se traduce en una menor carga del Gewerbesteuer. La sentencia aporta seguridad jurídica respecto a prestaciones turísticas típicas, como las pernoctaciones.

Actualizado: noviembre de 2019

Más sobre el tema en el artículo Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter.

Preguntas relacionadas

  • Unterliegen Entgelte von Reiseveranstaltern an Hoteliers der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?

    Nein, der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.07.2019 (III R 22/16) entschieden, dass Entgelte, die ein Reiseveranstalter für die Überlassung von Hotelzimmern an Hoteliers zahlt, nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzuzurechnen sind. Die Hotelzimmer wären bei fiktiver Eigentümerstellung kein Anlagevermögen des Reiseveranstalters.

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  • Welche Voraussetzungen müssen für eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt sein?

    Es muss ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegen und die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter müssten bei fiktiver Betrachtung dem Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sein, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Fehlt diese fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, entfällt die Hinzurechnung.

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  • Warum sind Hotelzimmer bei einem Reiseveranstalter nicht dem fiktiven Anlagevermögen zuzurechnen?

    Das Geschäftsmodell eines Reiseveranstalters erfordert typischerweise keine langfristige Nutzung der Hotelzimmer. Die nur kurzfristige Überlassung führt auch zu einer nur kurzfristigen fiktiven Eigentümerstellung, sodass die Wirtschaftsgüter dem Umlaufvermögen und nicht dem Anlagevermögen zuzuordnen wären. Reiseveranstalter müssen flexibel auf Marktveränderungen und Kundenwünsche reagieren können.

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  • Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?

    Maßgeblich ist der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens. Es ist soweit wie möglich auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen. Wirtschaftsgüter, die nur kurzfristig genutzt werden und dem laufenden Geschäftsbetrieb dienen, gehören typischerweise zum Umlaufvermögen.

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