El modelo de negocio de un operador turístico no requiere, por lo general, un uso a largo plazo de las habitaciones de hotel. La cesión meramente temporal genera también una posición ficticia de propietario únicamente a corto plazo, de modo que los bienes se clasificarían como activo circulante y no como inmovilizado. Los operadores turísticos deben poder reaccionar con flexibilidad a los cambios del mercado y a las preferencias de los clientes.
Actualizado: noviembre de 2019
Más sobre el tema en el artículo Keine gewerbesteuerrechtliche Hinzurechnung bei der Überlassung von Hotelzimmern an Reiseveranstalter.
Preguntas relacionadas
Unterliegen Entgelte von Reiseveranstaltern an Hoteliers der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?
Nein, der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 25.07.2019 (III R 22/16) entschieden, dass Entgelte, die ein Reiseveranstalter für die Überlassung von Hotelzimmern an Hoteliers zahlt, nicht nach § 8 Nr. 1 Buchst. d und e GewStG hinzuzurechnen sind. Die Hotelzimmer wären bei fiktiver Eigentümerstellung kein Anlagevermögen des Reiseveranstalters.
Welche Voraussetzungen müssen für eine Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 1 GewStG erfüllt sein?
Es muss ein Miet- oder Pachtvertrag vorliegen und die gemieteten oder gepachteten Wirtschaftsgüter müssten bei fiktiver Betrachtung dem Anlagevermögen des Steuerpflichtigen zuzurechnen sein, wenn sie in seinem Eigentum stünden. Fehlt diese fiktive Zugehörigkeit zum Anlagevermögen, entfällt die Hinzurechnung.
Wie erfolgt die Abgrenzung zwischen Anlage- und Umlaufvermögen bei der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung?
Maßgeblich ist der konkrete Geschäftsgegenstand des Unternehmens. Es ist soweit wie möglich auf die betrieblichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen abzustellen. Wirtschaftsgüter, die nur kurzfristig genutzt werden und dem laufenden Geschäftsbetrieb dienen, gehören typischerweise zum Umlaufvermögen.
Welche praktische Bedeutung hat das BFH-Urteil für Reiseveranstalter?
Reiseveranstalter müssen die an Hoteliers gezahlten Entgelte für die Überlassung von Hotelzimmern nicht in die gewerbesteuerliche Hinzurechnung einbeziehen. Dies führt zu einer geringeren Gewerbesteuerbelastung. Das Urteil schafft Rechtssicherheit hinsichtlich typischer Reisevorleistungen wie Übernachtungen.