Pregunta

¿Cómo se computan los gastos de los acompañantes en el límite de 110 euros?

Los gastos de un acompañante, por ejemplo el cónyuge, se imputan al trabajador y se incluyen en el límite de 110 euros. No existe una consideración separada de la exención para el acompañante. De este modo, el límite se supera con mayor rapidez, lo que pone en riesgo tanto la deducción del IVA soportado como la exención del impuesto sobre la renta del trabajo.

Actualizado: octubre de 2012

Más sobre el tema en el artículo Kein Vorsteuer-Abzug mehr aus zu teuren Betriebsveranstaltungen.

Preguntas relacionadas

  • Bis zu welcher Grenze bleibt eine Betriebsveranstaltung lohnsteuer- und sozialabgabenfrei?

    Pro Arbeitnehmer und Veranstaltung gilt ein Freibetrag von 110 Euro brutto (inklusive Umsatzsteuer und Kosten für Begleitpersonen). Diese Begünstigung greift für maximal zwei Betriebsveranstaltungen pro Jahr. Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, entfällt die Steuerfreiheit insgesamt für den übersteigenden Teil bzw. nach aktueller Auslegung für die gesamte Zuwendung.

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  • Ist der Vorsteuerabzug aus einer Betriebsfeier möglich, wenn die 110-Euro-Grenze überschritten wird?

    Nein. Nach neuerer Rechtsprechung steht dem Arbeitgeber bei Überschreiten der 110-Euro-Grenze pro Teilnehmer kein Vorsteuerabzug aus den Kosten der Betriebsveranstaltung mehr zu. Im Gegenzug muss aber auch keine Umsatzsteuer auf die Entnahme bzw. unentgeltliche Zuwendung an die Arbeitnehmer abgeführt werden.

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  • Welche lohnsteuerlichen Folgen hat eine Betriebsfeier über 110 Euro pro Teilnehmer?

    Wird die 110-Euro-Grenze überschritten, bleibt die Zuwendung lohnsteuerpflichtig. Der Arbeitgeber kann die Versteuerung pauschal mit 25 Prozent übernehmen. Verzichtet er auf die Pauschalierung, muss jeder Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil individuell in seiner Lohnsteuer nachversteuern.

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  • Wie hoch ist die pauschale Lohnsteuer bei einer Betriebsfeier mit 140 Euro Kosten pro Teilnehmer?

    Bei Kosten von 140 Euro pro Teilnehmer kann der Arbeitgeber die Zuwendung mit 25 Prozent pauschal versteuern. Die pauschale Lohnsteuer beträgt damit 35 Euro pro Arbeitnehmer. Hinzu kommen noch Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.

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