Pregunta

¿Cómo puede cumplirse electrónicamente la obligación de emisión de comprobante?

Desde el 01.01.2020 debe emitirse un comprobante por cada operación comercial, con independencia de que el cliente lo retire. Con el consentimiento tácito del cliente también es admisible la puesta a disposición electrónica (p. ej., PDF, JPG o código QR), por ejemplo mediante un aviso en la caja. Lo decisivo es que el cliente pueda recibir o descargar el comprobante; si lo solicita, deberá imprimirse adicionalmente un comprobante en papel.

Actualizado: septiembre de 2020

Más sobre el tema en el artículo <small>Mandanten-Information: </small><br>Kassenführung 2020 – Was gibt es zu beachten?.

Preguntas relacionadas

  • Welche Anforderungen gelten seit 2020 zusätzlich für elektronische Kassensysteme?

    Seit dem 01.01.2020 müssen elektronische Kassensysteme über eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Zusätzlich besteht eine Belegausgabepflicht für jeden Geschäftsvorfall sowie eine Meldepflicht der eingesetzten Kassensysteme an das Finanzamt. Die seit 2017 geltenden Pflichten zur Einzelaufzeichnung, Unveränderbarkeit und zehnjährigen Aufbewahrung bestehen unverändert fort.

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  • Aus welchen drei Komponenten muss eine zertifizierte TSE bestehen?

    Eine TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, das alle Eingaben protokolliert und unveränderbar sichert, einem Speichermedium zur Aufbewahrung der Einzelaufzeichnungen über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist sowie einer digitalen Schnittstelle (DSFinV-K) für die Datenübertragung zu Prüfungszwecken. Zertifiziert sind bislang nur Lösungen über MicroSD-Karte mit Adapter; cloudbasierte Lösungen sind aktuell noch nicht zertifiziert.

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  • Bis wann dürfen nicht nachrüstbare Kassensysteme weiter verwendet werden?

    Kassensysteme, die zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht mit einer TSE nachrüstbar sind, dürfen bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden. Diese Ausnahme gilt nicht für PC-Kassen und App-Systeme. Ältere Kassen (Anschaffung vor dem 25.11.2010) mussten bereits zum 01.01.2020 ersetzt werden. Die Nicht-Nachrüstbarkeit ist vom Hersteller bestätigen zu lassen und der Verfahrensdokumentation beizufügen.

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  • Welche Nichtbeanstandungsregelung gilt für nachrüstbare Kassensysteme ohne TSE?

    Nachrüstbare Kassensysteme hätten bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgestattet sein müssen. Die Frist verlängert sich bis zum 31.03.2021, wenn die TSE bis zum 30.09.2020 verbindlich bestellt und der Einbau verbindlich beauftragt wurde, oder wenn das Kassensystem eine noch nicht verfügbare cloudbasierte TSE erfordert. Die Fristverlängerung muss nicht beantragt werden, die Voraussetzungen müssen aber nachweisbar erfüllt sein.

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