Los sistemas de caja registradora actualizables deberían haber estado equipados con una TSE antes del 30.09.2020. El plazo se prorroga hasta el 31.03.2021 si la TSE fue pedida en firme y su instalación encargada de forma vinculante antes del 30.09.2020, o si el sistema requiere una TSE basada en la nube aún no disponible. La prórroga no debe solicitarse, pero los requisitos deben poder acreditarse.
Actualizado: septiembre de 2020
Más sobre el tema en el artículo <small>Mandanten-Information: </small><br>Kassenführung 2020 – Was gibt es zu beachten?.
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Welche Anforderungen gelten seit 2020 zusätzlich für elektronische Kassensysteme?
Seit dem 01.01.2020 müssen elektronische Kassensysteme über eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Zusätzlich besteht eine Belegausgabepflicht für jeden Geschäftsvorfall sowie eine Meldepflicht der eingesetzten Kassensysteme an das Finanzamt. Die seit 2017 geltenden Pflichten zur Einzelaufzeichnung, Unveränderbarkeit und zehnjährigen Aufbewahrung bestehen unverändert fort.
Aus welchen drei Komponenten muss eine zertifizierte TSE bestehen?
Eine TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, das alle Eingaben protokolliert und unveränderbar sichert, einem Speichermedium zur Aufbewahrung der Einzelaufzeichnungen über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist sowie einer digitalen Schnittstelle (DSFinV-K) für die Datenübertragung zu Prüfungszwecken. Zertifiziert sind bislang nur Lösungen über MicroSD-Karte mit Adapter; cloudbasierte Lösungen sind aktuell noch nicht zertifiziert.
Bis wann dürfen nicht nachrüstbare Kassensysteme weiter verwendet werden?
Kassensysteme, die zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht mit einer TSE nachrüstbar sind, dürfen bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden. Diese Ausnahme gilt nicht für PC-Kassen und App-Systeme. Ältere Kassen (Anschaffung vor dem 25.11.2010) mussten bereits zum 01.01.2020 ersetzt werden. Die Nicht-Nachrüstbarkeit ist vom Hersteller bestätigen zu lassen und der Verfahrensdokumentation beizufügen.
Welche Angaben muss die Meldung eines Kassensystems an das Finanzamt enthalten?
Erforderlich sind Name des Steuerpflichtigen, Betriebsstätte, Ordnungskriterium (z.B. Steuernummer), Art und Seriennummer der TSE, die vom BSI vergebene Zertifizierungs-ID, Anzahl, Art und Seriennummer der eingesetzten Kassen sowie Datum der Anschaffung und der In- bzw. Außerbetriebnahme. Bis ein elektronisches Übermittlungsverfahren bereitsteht, kann laut BMF von der Meldung abgesehen werden; die Daten sollten aber bereitgehalten werden.