Los sistemas de caja adquiridos entre el 25/11/2010 y el 01/01/2020 que, por su diseño, no admitan la incorporación de una TSE pueden seguir utilizándose hasta el 31/12/2022. Esta excepción no se aplica a las cajas de PC ni a los sistemas basados en aplicaciones. Las cajas más antiguas (adquiridas antes del 25/11/2010) debían sustituirse ya el 01/01/2020. La imposibilidad de actualización debe ser confirmada por el fabricante y adjuntarse a la documentación del procedimiento.
Actualizado: septiembre de 2020
Más sobre el tema en el artículo <small>Mandanten-Information: </small><br>Kassenführung 2020 – Was gibt es zu beachten?.
Preguntas relacionadas
Welche Anforderungen gelten seit 2020 zusätzlich für elektronische Kassensysteme?
Seit dem 01.01.2020 müssen elektronische Kassensysteme über eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Zusätzlich besteht eine Belegausgabepflicht für jeden Geschäftsvorfall sowie eine Meldepflicht der eingesetzten Kassensysteme an das Finanzamt. Die seit 2017 geltenden Pflichten zur Einzelaufzeichnung, Unveränderbarkeit und zehnjährigen Aufbewahrung bestehen unverändert fort.
Aus welchen drei Komponenten muss eine zertifizierte TSE bestehen?
Eine TSE besteht aus einem Sicherheitsmodul, das alle Eingaben protokolliert und unveränderbar sichert, einem Speichermedium zur Aufbewahrung der Einzelaufzeichnungen über die gesetzliche Aufbewahrungsfrist sowie einer digitalen Schnittstelle (DSFinV-K) für die Datenübertragung zu Prüfungszwecken. Zertifiziert sind bislang nur Lösungen über MicroSD-Karte mit Adapter; cloudbasierte Lösungen sind aktuell noch nicht zertifiziert.
Welche Nichtbeanstandungsregelung gilt für nachrüstbare Kassensysteme ohne TSE?
Nachrüstbare Kassensysteme hätten bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgestattet sein müssen. Die Frist verlängert sich bis zum 31.03.2021, wenn die TSE bis zum 30.09.2020 verbindlich bestellt und der Einbau verbindlich beauftragt wurde, oder wenn das Kassensystem eine noch nicht verfügbare cloudbasierte TSE erfordert. Die Fristverlängerung muss nicht beantragt werden, die Voraussetzungen müssen aber nachweisbar erfüllt sein.
Welche Angaben muss die Meldung eines Kassensystems an das Finanzamt enthalten?
Erforderlich sind Name des Steuerpflichtigen, Betriebsstätte, Ordnungskriterium (z.B. Steuernummer), Art und Seriennummer der TSE, die vom BSI vergebene Zertifizierungs-ID, Anzahl, Art und Seriennummer der eingesetzten Kassen sowie Datum der Anschaffung und der In- bzw. Außerbetriebnahme. Bis ein elektronisches Übermittlungsverfahren bereitsteht, kann laut BMF von der Meldung abgesehen werden; die Daten sollten aber bereitgehalten werden.