Un TSE se compone de un módulo de seguridad que registra todas las entradas y las protege de forma inalterable, un medio de almacenamiento para conservar los registros individuales durante el plazo legal de conservación y una interfaz digital (DSFinV-K) para la transmisión de datos con fines de control. Hasta la fecha, solo están certificadas las soluciones mediante tarjeta MicroSD con adaptador; las soluciones basadas en la nube aún no están certificadas.
Actualizado: septiembre de 2020
Más sobre el tema en el artículo <small>Mandanten-Information: </small><br>Kassenführung 2020 – Was gibt es zu beachten?.
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Welche Anforderungen gelten seit 2020 zusätzlich für elektronische Kassensysteme?
Seit dem 01.01.2020 müssen elektronische Kassensysteme über eine vom BSI zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) verfügen. Zusätzlich besteht eine Belegausgabepflicht für jeden Geschäftsvorfall sowie eine Meldepflicht der eingesetzten Kassensysteme an das Finanzamt. Die seit 2017 geltenden Pflichten zur Einzelaufzeichnung, Unveränderbarkeit und zehnjährigen Aufbewahrung bestehen unverändert fort.
Bis wann dürfen nicht nachrüstbare Kassensysteme weiter verwendet werden?
Kassensysteme, die zwischen dem 25.11.2010 und dem 01.01.2020 angeschafft wurden und bauartbedingt nicht mit einer TSE nachrüstbar sind, dürfen bis zum 31.12.2022 weiterverwendet werden. Diese Ausnahme gilt nicht für PC-Kassen und App-Systeme. Ältere Kassen (Anschaffung vor dem 25.11.2010) mussten bereits zum 01.01.2020 ersetzt werden. Die Nicht-Nachrüstbarkeit ist vom Hersteller bestätigen zu lassen und der Verfahrensdokumentation beizufügen.
Welche Nichtbeanstandungsregelung gilt für nachrüstbare Kassensysteme ohne TSE?
Nachrüstbare Kassensysteme hätten bis zum 30.09.2020 mit einer TSE ausgestattet sein müssen. Die Frist verlängert sich bis zum 31.03.2021, wenn die TSE bis zum 30.09.2020 verbindlich bestellt und der Einbau verbindlich beauftragt wurde, oder wenn das Kassensystem eine noch nicht verfügbare cloudbasierte TSE erfordert. Die Fristverlängerung muss nicht beantragt werden, die Voraussetzungen müssen aber nachweisbar erfüllt sein.
Welche Angaben muss die Meldung eines Kassensystems an das Finanzamt enthalten?
Erforderlich sind Name des Steuerpflichtigen, Betriebsstätte, Ordnungskriterium (z.B. Steuernummer), Art und Seriennummer der TSE, die vom BSI vergebene Zertifizierungs-ID, Anzahl, Art und Seriennummer der eingesetzten Kassen sowie Datum der Anschaffung und der In- bzw. Außerbetriebnahme. Bis ein elektronisches Übermittlungsverfahren bereitsteht, kann laut BMF von der Meldung abgesehen werden; die Daten sollten aber bereitgehalten werden.