El KiStAM informa a la sociedad de capital que realiza el reparto sobre la confesión religiosa de los socios. Sobre esta base, el impuesto eclesiástico se retiene y se ingresa junto con el impuesto sobre rendimientos del capital (Kapitalertragsteuer). De este modo se implementa el procedimiento automatizado de retención del impuesto eclesiástico sobre los rendimientos del capital.
Actualizado: septiembre de 2016
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Preguntas relacionadas
Wann muss die KiStAM-Regelabfrage durchgeführt werden?
Die Regelabfrage für das Kirchensteuerabzugsmerkmal (KiStAM) muss jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erfolgen. Stichtag für die Kirchensteuerpflicht der Anteilseigner ist der 31. August des jeweiligen Jahres. Die Abfrage ist Voraussetzung für den korrekten Einbehalt und die Abführung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer im Folgejahr.
Welche Kapitalgesellschaften sind zur KiStAM-Abfrage verpflichtet?
Grundsätzlich müssen alle Kapitalgesellschaften, die Gewinnausschüttungen an ihre Anteilseigner planen, die Regelabfrage durchführen. Geprüft wird, ob die Gesellschafter kirchensteuerpflichtig sind, damit die Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer ordnungsgemäß einbehalten werden kann. Ohne geplante Ausschüttung besteht keine Abfragepflicht.
Welche Erleichterungen gibt es bei der KiStAM-Abfrage für Ein-Mann-GmbHs?
Nach einem angekündigten Ländererlass müssen Kapitalgesellschaften mit nur einem konfessionslosen Gesellschafter (sogenannte Ein-Mann-GmbHs) das Abrufverfahren nicht mehr durchführen. Damit entfällt für diese Gesellschaften der bürokratische Aufwand der jährlichen Regelabfrage.
Muss eine Kapitalgesellschaft ohne geplante Gewinnausschüttung die KiStAM-Abfrage durchführen?
Nein, Kapitalgesellschaften, die keine Gewinnausschüttungen vornehmen wollen, können sich das KiStAM-Abrufverfahren sparen. Da kein Kapitalertrag ausgezahlt wird, fällt auch keine Kapitalertragsteuer und somit keine darauf entfallende Kirchensteuer an.