Pregunta

¿Se aplica también el límite de 35 euros para obsequios a los calendarios publicitarios con el logotipo de la empresa?

Sí, el límite por destinatario y año también debe respetarse en los calendarios publicitarios. En el caso enjuiciado, el precio unitario rondaba los 12 euros, por debajo del umbral. Sin embargo, cumplir el límite de valor por sí solo no salva la deducción como gasto empresarial: además deben cumplirse las obligaciones de registro.

Actualizado: julio de 2016

Más sobre el tema en el artículo Kalender mit Werbeaufdrucken – Geschenk ja oder nein?!.

Preguntas relacionadas

  • Sind Werbekalender mit Firmenlogo steuerlich Werbekosten oder Geschenke?

    Nach dem Urteil des FG Baden-Württemberg (12.4.16, 6 K 2005/11) handelt es sich bei der unentgeltlichen Überlassung hochwertiger Werbekalender an individualisierbare Empfänger nicht um eine Werbemaßnahme, sondern um Geschenke im Sinne des §4 Abs. 5 EStG. Der Werbeaufdruck mit Firmenlogo gilt nicht als Gegenleistung des Empfängers. Damit gelten die strengen Regeln für Geschenke an Geschäftsfreunde.

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  • Welche Aufzeichnungspflichten gelten für Werbegeschenke wie Kalender?

    Geschenke an Geschäftsfreunde müssen einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (§4 Abs. 7 EStG). Wird diese Pflicht verletzt, ist der Betriebsausgabenabzug auch dann zu versagen, wenn die 40-Euro-Grenze eingehalten ist. Im entschiedenen Fall scheiterte der Abzug von rund 175.000 Euro genau an dieser fehlenden gesonderten Aufzeichnung.

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  • Wann liegt steuerlich überhaupt ein Geschenk vor?

    Ein Geschenk ist eine unentgeltliche Zuwendung, die den Empfänger bereichert, ohne dass eine Gegenleistung erfolgt. Wird die Zuwendung jedoch als Zugabe zu einer Hauptleistung gewährt und ist mit dieser im Leistungsaustausch verknüpft, fehlt der Geschenk-Charakter. In diesem Fall greifen die Abzugsbeschränkungen des §4 Abs. 5 EStG nicht.

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  • Warum reicht der Werbeaufdruck nicht als Gegenleistung für den Kalender aus?

    Die durch die Verteilung des Kalenders erzielte Werbewirkung gilt rechtlich nicht als Gegenleistung des Empfängers. Der Empfänger erbringt keine Leistung, sondern nimmt den Kalender lediglich unentgeltlich entgegen. Damit bleibt es bei einer einseitigen, unentgeltlichen Zuwendung, die als Geschenk einzustufen ist.

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