Pregunta

¿Cuándo puede un docente universitario deducir fiscalmente un despacho en casa?

Un despacho en casa es deducible cuando el puesto de trabajo facilitado por el empleador no puede utilizarse en la medida y forma concretamente necesarias. Esto ocurre, por ejemplo, cuando allí faltan medios de trabajo esenciales como impresora, escáner o la bibliografía especializada requerida. En estos casos, los gastos pueden deducirse como gastos profesionales (Werbungskosten) hasta un máximo de 1.250 € anuales.

Actualizado: octubre de 2016

Más sobre el tema en el artículo Hochschuldozent kann Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen (FG Rheinland-Pfalz).

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  • Reicht ein Schreibtisch im Dienstzimmer aus, um das Arbeitszimmer abzulehnen?

    Nein, ein bloßer Schreibtisch mit Computer und Telefon in einem Laborraum genügt nicht, um den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers auszuschließen. Entscheidend ist, ob der Arbeitsplatz für alle anfallenden Tätigkeiten tatsächlich geeignet ist. Fehlen wesentliche Ausstattungselemente wie Drucker, Scanner oder Fachliteratur, ist der Dienstraum nicht als 'anderer Arbeitsplatz' im Sinne des Steuerrechts anzusehen.

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  • Welche Höchstgrenze gilt für den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers?

    Steht für bestimmte berufliche Tätigkeiten kein geeigneter anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, können Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 € jährlich abgesetzt werden. Bildet das Arbeitszimmer hingegen den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind die Kosten in voller Höhe abziehbar.

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  • Welche Kriterien prüft das Finanzgericht beim 'anderen Arbeitsplatz'?

    Das Finanzgericht prüft, ob der zur Verfügung stehende Arbeitsplatz in qualitativer Hinsicht für die konkret zu erledigenden Aufgaben geeignet ist. Maßgeblich sind die tatsächliche Ausstattung und die zeitliche Verfügbarkeit. Fehlen wesentliche Arbeitsmittel wie Drucker, Scanner oder die nötige Fachliteratur, ist der Arbeitsplatz nicht ausreichend, und ein häusliches Arbeitszimmer wird steuerlich anerkannt (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2016, 1 K 2571/14).

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