Ante el Bundesverfassungsgericht está pendiente el procedimiento con el número de expediente 1 BvL 8/12. En él se examina si la adición de alquileres, arrendamientos y otros intereses en el Gewerbesteuer es compatible con la Grundgesetz. Una resolución podría tener efectos considerables sobre la carga del Gewerbesteuer para muchas empresas.
Actualizado: agosto de 2013
Más sobre el tema en el artículo Hinzurechnung von Mieten, Pachten und sonstigen Zinsen laut aktuellem Gutachten verfassungswidrig.
Preguntas relacionadas
Was sind gewerbesteuerliche Hinzurechnungen bei Mieten, Pachten und Zinsen?
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer werden bestimmte Aufwendungen wie Zinsen, Mieten und Pachten dem Gewinn anteilig wieder hinzugerechnet und erhöhen so die Bemessungsgrundlage. Das führt dazu, dass Unternehmen Gewerbesteuer auch dann zahlen müssen, wenn sie nur geringe oder gar keine Gewinne erzielen. Diese Hinzurechnungen sind in § 8 GewStG geregelt.
Warum halten Gutachter die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen für verfassungswidrig?
Ein vom HDE und vom Verband der Familienunternehmer (ASU) in Auftrag gegebenes Gutachten sieht das objektive Nettoprinzip verletzt. Danach darf grundsätzlich nur der Saldo aus Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben besteuert werden. Da die Hinzurechnungen Aufwendungen teilweise rückgängig machen, kann es zu einer Überbesteuerung kommen, was nach Auffassung der Gutachter gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt.
Welche wirtschaftlichen Folgen haben die Hinzurechnungen für Unternehmen?
Da die Hinzurechnungen unabhängig vom tatsächlichen Gewinn anfallen, müssen Unternehmen auch in verlustreichen Phasen Gewerbesteuer zahlen. Dies schwächt nach Auffassung des Handelsverbands Deutschland (HDE) die Liquidität und Eigenkapitalbasis und macht Unternehmen anfälliger für wirtschaftliche Krisen. Besonders betroffen sind Branchen mit hohen Miet- oder Pachtaufwendungen wie der Einzelhandel.
Sollten betroffene Unternehmen Gewerbesteuerbescheide offenhalten?
Solange das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nicht entschieden ist, empfiehlt es sich, Gewerbesteuerbescheide durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenzuhalten. So können Unternehmen von einer möglichen späteren Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen profitieren. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall ist empfehlenswert.