Un dictamen encargado por la HDE y por la asociación de empresas familiares (ASU) considera vulnerado el principio objetivo de tributación neta. Según este, en principio solo debería gravarse el saldo entre ingresos y gastos de explotación. Dado que las adiciones revierten parcialmente determinados gastos, puede producirse una sobreimposición que, en opinión de los peritos, infringe el principio de igualdad de trato.
Actualizado: agosto de 2013
Más sobre el tema en el artículo Hinzurechnung von Mieten, Pachten und sonstigen Zinsen laut aktuellem Gutachten verfassungswidrig.
Preguntas relacionadas
Was sind gewerbesteuerliche Hinzurechnungen bei Mieten, Pachten und Zinsen?
Bei der Ermittlung der Gewerbesteuer werden bestimmte Aufwendungen wie Zinsen, Mieten und Pachten dem Gewinn anteilig wieder hinzugerechnet und erhöhen so die Bemessungsgrundlage. Das führt dazu, dass Unternehmen Gewerbesteuer auch dann zahlen müssen, wenn sie nur geringe oder gar keine Gewinne erzielen. Diese Hinzurechnungen sind in § 8 GewStG geregelt.
Welches Verfahren ist beim Bundesverfassungsgericht zu den Hinzurechnungen anhängig?
Beim Bundesverfassungsgericht ist das Verfahren mit dem Aktenzeichen 1 BvL 8/12 anhängig. Dort wird geprüft, ob die Hinzurechnung von Mieten, Pachten und sonstigen Zinsen bei der Gewerbesteuer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eine Entscheidung könnte erhebliche Auswirkungen auf die Gewerbesteuerbelastung vieler Unternehmen haben.
Welche wirtschaftlichen Folgen haben die Hinzurechnungen für Unternehmen?
Da die Hinzurechnungen unabhängig vom tatsächlichen Gewinn anfallen, müssen Unternehmen auch in verlustreichen Phasen Gewerbesteuer zahlen. Dies schwächt nach Auffassung des Handelsverbands Deutschland (HDE) die Liquidität und Eigenkapitalbasis und macht Unternehmen anfälliger für wirtschaftliche Krisen. Besonders betroffen sind Branchen mit hohen Miet- oder Pachtaufwendungen wie der Einzelhandel.
Sollten betroffene Unternehmen Gewerbesteuerbescheide offenhalten?
Solange das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht nicht entschieden ist, empfiehlt es sich, Gewerbesteuerbescheide durch Einspruch und Antrag auf Ruhen des Verfahrens offenzuhalten. So können Unternehmen von einer möglichen späteren Entscheidung zugunsten der Steuerpflichtigen profitieren. Eine rechtliche Beratung im Einzelfall ist empfehlenswert.