Pregunta

¿Qué requisitos deben cumplir los cursos de prevención para acogerse a la exención fiscal?

Los cursos deben cumplir, en cuanto a calidad, finalidad y orientación, los requisitos legales del Libro Quinto del Código Social alemán (SGB V). El proveedor debe estar cualificado, como mínimo, en el ámbito de la terapia o del deporte. Entre los cursos beneficiados se encuentran, por ejemplo, la gimnasia abdominal, de espalda y de columna vertebral.

Actualizado: agosto de 2016

Más sobre el tema en el artículo Gesundheitsförderung: Präventionskurse als steuerfreie Arbeitgeberleistung.

Preguntas relacionadas

  • Bis zu welcher Höhe sind Präventionskurse vom Arbeitgeber steuerfrei?

    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn Präventionskurse bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei bezahlen. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 34 EStG. Voraussetzung ist, dass die Kurse der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen.

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  • Darf das Finanzamt eine besondere Zertifizierung des Kursanbieters für die Steuerfreiheit verlangen?

    Nein. Nach einem Urteil des FG Bremen (11.2.2016, 1 K 80/15) darf das Finanzamt keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Zertifizierung des Anbieters verlangen, etwa nach dem „Leitfaden Prävention“. Maßgeblich ist allein, dass die Kurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des SGB V entsprechen.

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  • Sind Massageleistungen des Arbeitgebers als steuerfreie Gesundheitsförderung anerkannt?

    Reine Massageleistungen fallen nach Auffassung des FG Bremen regelmäßig nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG. Es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwieweit Massagen der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes dienen. Hier scheidet eine Steuerfreistellung daher in der Regel aus.

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  • Muss die Gesundheitsförderung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden?

    Ja. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG setzt voraus, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von bestehendem Bruttolohn in steuerfreie Präventionsleistungen ist daher nicht begünstigt.

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