Pregunta

¿Los servicios de masaje ofrecidos por el empleador se reconocen como medidas de promoción de la salud exentas de impuestos?

Según el FG Bremen, los servicios de masaje por sí solos no suelen estar cubiertos por la exención fiscal del § 3 Nr. 34 EStG. No resulta evidente en qué medida los masajes contribuyen a mejorar el estado general de salud. Por ello, en estos casos se descarta, por regla general, la exención fiscal.

Actualizado: agosto de 2016

Más sobre el tema en el artículo Gesundheitsförderung: Präventionskurse als steuerfreie Arbeitgeberleistung.

Preguntas relacionadas

  • Bis zu welcher Höhe sind Präventionskurse vom Arbeitgeber steuerfrei?

    Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn Präventionskurse bis zu einem Höchstbetrag von 500 Euro pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei bezahlen. Rechtsgrundlage ist § 3 Nr. 34 EStG. Voraussetzung ist, dass die Kurse der Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes und der betrieblichen Gesundheitsförderung dienen.

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  • Darf das Finanzamt eine besondere Zertifizierung des Kursanbieters für die Steuerfreiheit verlangen?

    Nein. Nach einem Urteil des FG Bremen (11.2.2016, 1 K 80/15) darf das Finanzamt keine über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehende Zertifizierung des Anbieters verlangen, etwa nach dem „Leitfaden Prävention“. Maßgeblich ist allein, dass die Kurse hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen des SGB V entsprechen.

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  • Welche Anforderungen müssen Präventionskurse für die Steuerbefreiung erfüllen?

    Die Kurse müssen hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den gesetzlichen Anforderungen des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) entsprechen. Der Anbieter sollte mindestens für den Bereich Therapie oder Sport qualifiziert sein. Typische begünstigte Kurse sind etwa Bauch-, Rücken- und Wirbelsäulengymnastik.

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  • Muss die Gesundheitsförderung zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden?

    Ja. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG setzt voraus, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Eine Umwandlung von bestehendem Bruttolohn in steuerfreie Präventionsleistungen ist daher nicht begünstigt.

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