Según la normativa prevista, una formación inicial debe consistir en una formación reglada con una duración mínima de 18 meses a tiempo completo y finalizar con un examen final. Los cursos breves o acelerados ya no cumplen estos requisitos y no se consideran formación inicial reconocida. Con ello, el legislador pretende limitar los modelos de planificación que utilizan formaciones previas cortas con fines meramente de optimización fiscal.
Actualizado: octubre de 2014
Más sobre el tema en el artículo Gesetzgeber will den Begriff der „Erstausbildung“ ab 2015 gesetzlich definieren.
Preguntas relacionadas
Warum will der Gesetzgeber den Begriff der Erstausbildung ab 2015 gesetzlich definieren?
Bisher war der Begriff der Erstausbildung steuerlich nicht klar definiert, was zu zahlreichen Streitfällen mit dem Finanzamt führte. Mit einer gesetzlichen Definition ab 2015 will der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen und eindeutig festlegen, wann eine Erstausbildung vorliegt und wann eine Zweitausbildung. Die Abgrenzung ist entscheidend für den steuerlichen Abzug von Ausbildungskosten.
Welche steuerliche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung?
Aufwendungen für eine Erstausbildung können nur als Sonderausgaben bis 6.000 EUR pro Jahr abgezogen werden und wirken sich nur in dem Jahr aus, in dem Einkünfte erzielt werden. Kosten einer Zweitausbildung gelten dagegen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben und sind in voller Höhe abziehbar. Zudem können sie als Verlustvortrag in spätere Jahre übertragen werden, in denen erstmals Einkommen erzielt wird.
Welche Folgen hat die Neuregelung für Studierende und Auszubildende?
Studierende, die direkt nach dem Abitur ein Studium aufnehmen, befinden sich weiterhin in einer Erstausbildung mit eingeschränktem Sonderausgabenabzug. Wer jedoch zunächst eine echte Berufsausbildung absolviert und danach studiert, kann die Studienkosten als Werbungskosten geltend machen. Kurzausbildungen unter 18 Monaten reichen ab 2015 nicht mehr aus, um diesen steuerlichen Vorteil zu erlangen.