Los estudiantes que cursan estudios universitarios directamente tras el Abitur siguen encontrándose en una primera formación con deducción limitada como gastos extraordinarios (Sonderausgaben). Sin embargo, quien primero completa una formación profesional efectiva y después estudia, puede deducir los gastos del estudio como gastos profesionales (Werbungskosten). Las formaciones cortas de menos de 18 meses ya no son suficientes desde 2015 para obtener esta ventaja fiscal.
Actualizado: octubre de 2014
Más sobre el tema en el artículo Gesetzgeber will den Begriff der „Erstausbildung“ ab 2015 gesetzlich definieren.
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Warum will der Gesetzgeber den Begriff der Erstausbildung ab 2015 gesetzlich definieren?
Bisher war der Begriff der Erstausbildung steuerlich nicht klar definiert, was zu zahlreichen Streitfällen mit dem Finanzamt führte. Mit einer gesetzlichen Definition ab 2015 will der Gesetzgeber für Rechtssicherheit sorgen und eindeutig festlegen, wann eine Erstausbildung vorliegt und wann eine Zweitausbildung. Die Abgrenzung ist entscheidend für den steuerlichen Abzug von Ausbildungskosten.
Welche steuerliche Bedeutung hat die Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitausbildung?
Aufwendungen für eine Erstausbildung können nur als Sonderausgaben bis 6.000 EUR pro Jahr abgezogen werden und wirken sich nur in dem Jahr aus, in dem Einkünfte erzielt werden. Kosten einer Zweitausbildung gelten dagegen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben und sind in voller Höhe abziehbar. Zudem können sie als Verlustvortrag in spätere Jahre übertragen werden, in denen erstmals Einkommen erzielt wird.
Welche Mindestanforderungen soll eine Erstausbildung ab 2015 erfüllen?
Nach den geplanten Regelungen muss eine Erstausbildung eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 18 Monaten in Vollzeit umfassen und mit einer Abschlussprüfung enden. Kurzlehrgänge oder Schnellkurse erfüllen diese Voraussetzungen damit nicht mehr und gelten nicht als anerkannte Erstausbildung. Damit will der Gesetzgeber Gestaltungsmodelle einschränken, die kurze Vorausbildungen nur zur steuerlichen Optimierung nutzen.