Pregunta

¿Está definitivamente aclarada la aplicación analógica del límite de 40 EUR a los socios comerciales?

La aclaración definitiva aún está pendiente. El BFH se ocupa, en un procedimiento de revisión pendiente con el Az. VI R 56/11, de la cuestión de si la norma también es aplicable a los regalos a socios comerciales. Hasta entonces rige el criterio administrativo consensuado entre la Federación y los Estados federados.

Actualizado: agosto de 2013

Más sobre el tema en el artículo Geschenke an Geschäftsfreunde bis EUR 35,–: keine Pauschalsteuer?.

Preguntas relacionadas

  • Fallen Geschenke an Geschäftsfreunde bis 35 EUR unter die Pauschalsteuer nach § 37b EStG?

    Nach der Rundverfügung der OFD Frankfurt (AZ S 2297b A-1St 222) sind bloße Aufmerksamkeiten an Dritte bis zu einem Wert von 35 EUR netto nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Damit wird die für Arbeitnehmer geltende 40-EUR-Grenze (R 19.6 LStR 2011) analog auf Zuwendungen an Geschäftsfreunde übertragen. Die Vereinfachung ist bundesweit zwischen Bund und Ländern abgestimmt.

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  • Welche typischen Kleingeschenke profitieren von der Vereinfachungsregelung?

    Erfasst sind klassische Aufmerksamkeiten wie Blumensträuße, Weinflaschen oder ähnliche Kleingeschenke, die ein Unternehmer einem Kunden zu einem persönlichen Anlass wie einem Geburtstag überreicht. Sofern der Nettowert 35 EUR nicht übersteigt, entfällt für diese Zuwendungen die Pauschalsteuer.

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  • Welche Bedeutung hat die Regelung für Betriebsprüfungen bei Sachzuwendungen?

    Wurde das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG nicht ausgeübt, entsteht durch die Vereinfachung Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung soll bei Zuwendungen bis 40 EUR keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen, sodass entsprechende Vorgänge in Betriebsprüfungen unkritisch bleiben.

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  • Auf welcher Vorschrift basiert die Übertragung der 40-EUR-Grenze auf Zuwendungen an Dritte?

    Die Vereinfachung stützt sich auf eine Analogie zu R 19.6 LStR 2011, die für Sachbezüge an Arbeitnehmer bis 40 EUR eine Begünstigung als bloße Aufmerksamkeit vorsieht. Diese lohnsteuerliche Regelung wird über die Rundverfügung der OFD Frankfurt auf Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte im Rahmen des § 37b EStG übertragen.

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