Pregunta

¿En qué disposición se basa la aplicación del límite de 40 EUR a las atenciones a terceros?

La simplificación se basa en una analogía con R 19.6 LStR 2011, que prevé un trato favorable como mera atención para las retribuciones en especie a empleados hasta 40 EUR. Esta regulación en materia de impuesto sobre el salario se traslada, mediante la circular de la OFD Frankfurt, a las atenciones del obligado tributario a terceros en el marco del § 37b EStG.

Actualizado: agosto de 2013

Más sobre el tema en el artículo Geschenke an Geschäftsfreunde bis EUR 35,–: keine Pauschalsteuer?.

Preguntas relacionadas

  • Fallen Geschenke an Geschäftsfreunde bis 35 EUR unter die Pauschalsteuer nach § 37b EStG?

    Nach der Rundverfügung der OFD Frankfurt (AZ S 2297b A-1St 222) sind bloße Aufmerksamkeiten an Dritte bis zu einem Wert von 35 EUR netto nicht in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer nach § 37b EStG einzubeziehen. Damit wird die für Arbeitnehmer geltende 40-EUR-Grenze (R 19.6 LStR 2011) analog auf Zuwendungen an Geschäftsfreunde übertragen. Die Vereinfachung ist bundesweit zwischen Bund und Ländern abgestimmt.

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  • Welche typischen Kleingeschenke profitieren von der Vereinfachungsregelung?

    Erfasst sind klassische Aufmerksamkeiten wie Blumensträuße, Weinflaschen oder ähnliche Kleingeschenke, die ein Unternehmer einem Kunden zu einem persönlichen Anlass wie einem Geburtstag überreicht. Sofern der Nettowert 35 EUR nicht übersteigt, entfällt für diese Zuwendungen die Pauschalsteuer.

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  • Welche Bedeutung hat die Regelung für Betriebsprüfungen bei Sachzuwendungen?

    Wurde das Wahlrecht zur Pauschalierung nach § 37b EStG nicht ausgeübt, entsteht durch die Vereinfachung Rechtssicherheit. Die Finanzverwaltung soll bei Zuwendungen bis 40 EUR keine Kontrollmitteilungen mehr veranlassen, sodass entsprechende Vorgänge in Betriebsprüfungen unkritisch bleiben.

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  • Ist die analoge Anwendung der 40-EUR-Grenze auf Geschäftsfreunde abschließend geklärt?

    Die endgültige Klärung steht noch aus. Der BFH befasst sich in einem anhängigen Revisionsverfahren unter dem AZ VI R 56/11 mit der Frage, ob die Regelung auch auf Geschenke an Geschäftsfreunde anzuwenden ist. Bis dahin gilt die zwischen Bund und Ländern abgestimmte Verwaltungsauffassung.

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