Eran objeto de controversia la falta de indicación del momento concreto de la entrega y del número fiscal del proveedor en facturas relativas a entregas de vehículos. El BFH aceptó la fecha de emisión como indicación suficiente del momento de la prestación, dado que la entrega se realizó manifiestamente en el mismo mes. De este modo se mantuvo la deducción del IVA soportado.
Actualizado: junio de 2018
Más sobre el tema en el artículo Finanzamt darf laut BFH nicht zu strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe in Bezug auf den Leistungszeitpunkt stellen!.
Preguntas relacionadas
Reicht das Rechnungsdatum als Angabe des Leistungszeitpunkts für den Vorsteuerabzug?
Ja, nach dem BFH-Urteil vom 01.03.2018 (V R 18/17) kann sich die Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Voraussetzung ist, dass nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung erbracht wurde. Eine zusätzliche separate Angabe des Leistungsdatums ist dann nicht zwingend erforderlich.
In welchen Fällen genügt das Ausstellungsdatum als Leistungszeitpunkt?
Das Ausstellungsdatum genügt insbesondere bei branchenüblichen Lieferungen, die unmittelbar mit der Rechnungserteilung ausgeführt werden, wie etwa bei PKW-Lieferungen. In solchen Konstellationen ergibt sich aus den Umständen, dass Lieferung und Rechnungsstellung im selben Kalendermonat erfolgten. Damit ist die formale Anforderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung erfüllt.
Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil V R 18/17 für die Praxis des Vorsteuerabzugs?
Das Urteil erleichtert Unternehmern den Vorsteuerabzug, da die Finanzverwaltung nicht mehr jede fehlende explizite Angabe des Leistungszeitpunkts beanstanden darf. Der BFH legt die formalen Rechnungsanforderungen großzügiger zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Dies reduziert das Risiko, dass der Vorsteuerabzug aus rein formalen Gründen versagt wird.
Darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen, wenn das Lieferdatum nicht ausdrücklich genannt ist?
Nein, sofern sich der Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ableiten lässt, darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht allein wegen einer fehlenden separaten Angabe des Lieferdatums verweigern. Die Angabe gilt dann als formal ordnungsgemäß. Dies hat der BFH gegen die strengere Auffassung der Finanzverwaltung klargestellt.