Pregunta

¿En qué casos basta la fecha de emisión como fecha de prestación?

La fecha de emisión basta especialmente en entregas habituales del sector que se realizan inmediatamente con la emisión de la factura, como por ejemplo en entregas de vehículos. En tales casos se desprende de las circunstancias que la entrega y la facturación tuvieron lugar en el mismo mes natural. Con ello se cumple el requisito formal del Reglamento de aplicación del IVA alemán (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung).

Actualizado: junio de 2018

Más sobre el tema en el artículo Finanzamt darf laut BFH nicht zu strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe in Bezug auf den Leistungszeitpunkt stellen!.

Preguntas relacionadas

  • Reicht das Rechnungsdatum als Angabe des Leistungszeitpunkts für den Vorsteuerabzug?

    Ja, nach dem BFH-Urteil vom 01.03.2018 (V R 18/17) kann sich die Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Voraussetzung ist, dass nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung erbracht wurde. Eine zusätzliche separate Angabe des Leistungsdatums ist dann nicht zwingend erforderlich.

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  • Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil V R 18/17 für die Praxis des Vorsteuerabzugs?

    Das Urteil erleichtert Unternehmern den Vorsteuerabzug, da die Finanzverwaltung nicht mehr jede fehlende explizite Angabe des Leistungszeitpunkts beanstanden darf. Der BFH legt die formalen Rechnungsanforderungen großzügiger zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Dies reduziert das Risiko, dass der Vorsteuerabzug aus rein formalen Gründen versagt wird.

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  • Darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug versagen, wenn das Lieferdatum nicht ausdrücklich genannt ist?

    Nein, sofern sich der Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ableiten lässt, darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug nicht allein wegen einer fehlenden separaten Angabe des Lieferdatums verweigern. Die Angabe gilt dann als formal ordnungsgemäß. Dies hat der BFH gegen die strengere Auffassung der Finanzverwaltung klargestellt.

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  • Welche Pflichtangaben einer Rechnung waren im BFH-Fall strittig?

    Strittig waren die fehlende Angabe des konkreten Lieferzeitpunkts sowie der Steuernummer des Lieferanten in Rechnungen über PKW-Lieferungen. Der BFH akzeptierte das Ausstellungsdatum als ausreichende Angabe des Leistungszeitpunkts, da die Lieferung erkennbar im selben Monat erfolgte. Damit blieb der Vorsteuerabzug erhalten.

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