Pregunta

¿Puede la Administración tributaria denegar la deducción del IVA soportado si no se indica expresamente la fecha de entrega?

No: si el momento de la prestación se puede deducir de la fecha de emisión de la factura, la Administración tributaria no puede denegar la deducción del IVA soportado únicamente por la falta de una indicación separada de la fecha de entrega. En tal caso, el dato se considera formalmente correcto. Así lo ha aclarado el BFH frente al criterio más estricto de la Administración tributaria.

Actualizado: junio de 2018

Más sobre el tema en el artículo Finanzamt darf laut BFH nicht zu strenge Anforderungen an die Rechnungsangabe in Bezug auf den Leistungszeitpunkt stellen!.

Preguntas relacionadas

  • Reicht das Rechnungsdatum als Angabe des Leistungszeitpunkts für den Vorsteuerabzug?

    Ja, nach dem BFH-Urteil vom 01.03.2018 (V R 18/17) kann sich die Angabe des Leistungszeitpunkts aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben. Voraussetzung ist, dass nach den Umständen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung im Monat der Rechnungsausstellung erbracht wurde. Eine zusätzliche separate Angabe des Leistungsdatums ist dann nicht zwingend erforderlich.

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  • In welchen Fällen genügt das Ausstellungsdatum als Leistungszeitpunkt?

    Das Ausstellungsdatum genügt insbesondere bei branchenüblichen Lieferungen, die unmittelbar mit der Rechnungserteilung ausgeführt werden, wie etwa bei PKW-Lieferungen. In solchen Konstellationen ergibt sich aus den Umständen, dass Lieferung und Rechnungsstellung im selben Kalendermonat erfolgten. Damit ist die formale Anforderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung erfüllt.

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  • Welche Bedeutung hat das BFH-Urteil V R 18/17 für die Praxis des Vorsteuerabzugs?

    Das Urteil erleichtert Unternehmern den Vorsteuerabzug, da die Finanzverwaltung nicht mehr jede fehlende explizite Angabe des Leistungszeitpunkts beanstanden darf. Der BFH legt die formalen Rechnungsanforderungen großzügiger zugunsten der Steuerpflichtigen aus. Dies reduziert das Risiko, dass der Vorsteuerabzug aus rein formalen Gründen versagt wird.

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  • Welche Pflichtangaben einer Rechnung waren im BFH-Fall strittig?

    Strittig waren die fehlende Angabe des konkreten Lieferzeitpunkts sowie der Steuernummer des Lieferanten in Rechnungen über PKW-Lieferungen. Der BFH akzeptierte das Ausstellungsdatum als ausreichende Angabe des Leistungszeitpunkts, da die Lieferung erkennbar im selben Monat erfolgte. Damit blieb der Vorsteuerabzug erhalten.

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