Según la sentencia, la asunción está exenta de impuestos cuando la multa se impone directamente a la empresa como titular del vehículo y esta renuncia a ejercer el derecho de regreso frente al conductor. En cambio, si la multa se impone directamente al trabajador y el empresario la reembolsa, por regla general se considera salario.
Actualizado: enero de 2017
Más sobre el tema en el artículo FG-Urteil: Verwarnungsgelder für Falschparken, sogenannte "Knöllchen", sind kein Arbeitslohn.
Preguntas relacionadas
Sind vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder für Falschparken Arbeitslohn?
Nach einem Urteil des FG Düsseldorf (Az. 1 K 2470/14 L) stellen vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder für Falschparken seiner Fahrer keinen lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Voraussetzung ist, dass das Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurde. Die Finanzverwaltung sieht das traditionell anders und rechnet solche Beträge dem Arbeitslohn hinzu.
Warum gelten übernommene Knöllchen laut FG Düsseldorf nicht als Arbeitslohn?
Das FG Düsseldorf argumentiert, dass das Unternehmen mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, da das Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter und nicht gegen den Fahrer festgesetzt wurde. Zudem bestehen keine Regressansprüche gegen den Fahrer. Somit fließt dem Fahrer kein geldwerter Vorteil zu.
Ist das FG-Urteil zu Verwarnungsgeldern bereits rechtskräftig?
Nein, das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt offen, ob die Auffassung allgemein anwendbar ist. Betroffene Unternehmen sollten gleichgelagerte Fälle gegebenenfalls offenhalten.
Wie behandelt das Finanzamt Knöllchen-Übernahmen durch den Arbeitgeber bisher?
Die Finanzverwaltung rechnet vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder grundsätzlich dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer hinzu. Diese Praxis wurde im Streitfall vom FG Düsseldorf zugunsten des Arbeitgebers korrigiert. Eine endgültige Klärung steht jedoch noch durch den BFH aus.