Según una sentencia del FG Düsseldorf (Az. 1 K 2470/14 L), las multas por estacionamiento indebido de sus conductores asumidas por el empleador no constituyen salario sujeto a retención. El requisito es que la multa se haya impuesto a la empresa como titular del vehículo. La Administración tributaria tradicionalmente lo interpreta de otro modo e incluye tales importes en el salario.
Actualizado: enero de 2017
Más sobre el tema en el artículo FG-Urteil: Verwarnungsgelder für Falschparken, sogenannte "Knöllchen", sind kein Arbeitslohn.
Preguntas relacionadas
Warum gelten übernommene Knöllchen laut FG Düsseldorf nicht als Arbeitslohn?
Das FG Düsseldorf argumentiert, dass das Unternehmen mit der Zahlung lediglich eine eigene Verbindlichkeit erfüllt, da das Verwarnungsgeld gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter und nicht gegen den Fahrer festgesetzt wurde. Zudem bestehen keine Regressansprüche gegen den Fahrer. Somit fließt dem Fahrer kein geldwerter Vorteil zu.
Unter welchen Voraussetzungen ist die Übernahme von Verwarnungsgeldern steuerfrei?
Steuerfrei ist die Übernahme nach dem Urteil dann, wenn das Verwarnungsgeld unmittelbar gegen das Unternehmen als Fahrzeughalter festgesetzt wurde und das Unternehmen auf Regressansprüche gegenüber dem Fahrer verzichtet. Wird das Bußgeld dagegen direkt gegen den Arbeitnehmer verhängt und vom Arbeitgeber erstattet, liegt regelmäßig Arbeitslohn vor.
Ist das FG-Urteil zu Verwarnungsgeldern bereits rechtskräftig?
Nein, das FG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt offen, ob die Auffassung allgemein anwendbar ist. Betroffene Unternehmen sollten gleichgelagerte Fälle gegebenenfalls offenhalten.
Wie behandelt das Finanzamt Knöllchen-Übernahmen durch den Arbeitgeber bisher?
Die Finanzverwaltung rechnet vom Arbeitgeber übernommene Verwarnungsgelder grundsätzlich dem lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn der Fahrer hinzu. Diese Praxis wurde im Streitfall vom FG Düsseldorf zugunsten des Arbeitgebers korrigiert. Eine endgültige Klärung steht jedoch noch durch den BFH aus.