Si los inmuebles arrendados solo se visitan a intervalos para fines de control, inspecciones, lectura de contadores o citas con artesanos, no existe un centro de la actividad de arrendamiento. En estos casos típicos, los gastos de desplazamiento pueden seguir computándose a 0,30 € por kilómetro efectivamente recorrido (ida y vuelta).
Actualizado: abril de 2016
Más sobre el tema en el artículo Fahrtkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten mit tatsächlich gefahrenen Kilometern oder nur einfache Fahrt im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar?.
Preguntas relacionadas
Wie sind Fahrtkosten zum Mietobjekt grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar?
Fahrtkosten zu einem Vermietungsobjekt sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern und 0,30 € pro Kilometer abziehbar. Das gilt für beide Fahrtrichtungen (Hin- und Rückfahrt). Voraussetzung ist, dass die Fahrten der Erzielung von Vermietungseinkünften dienen.
Wann ist der Werbungskostenabzug bei Vermietung auf die Entfernungspauschale beschränkt?
Nach dem BFH-Urteil vom 01.12.2015 (IX R 18/15) ist der Abzug auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich am Vermietungsobjekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet. Dann gilt das Objekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte, und nur die einfache Entfernung darf angesetzt werden.
Wann liegt eine regelmäßige Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt vor?
Eine regelmäßige Tätigkeitsstätte besteht, wenn am Objekt im Wege der Gesamtwürdigung der qualitative und quantitative Mittelpunkt der auf das Objekt bezogenen Einkünfteerzielung liegt. Im BFH-Fall sprachen 165 bzw. 215 jährliche Fahrten sowie umfangreiche Verwaltungs-, Instandhaltungs-, Überwachungs- und Pflegetätigkeiten dafür.
Welche Rolle spielt ein gesondertes Büro für die Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunkts?
Für eine übliche private Vermietungstätigkeit ist kein gesondertes Büro am Objekt erforderlich. Fehlt eine solche Infrastruktur und beschränken sich die Aufenthalte auf gelegentliche Kontroll- oder Verwaltungsfahrten, ist regelmäßig nicht von einer ortsgebundenen Tätigkeitsstätte und damit nicht von einer Beschränkung auf die Entfernungspauschale auszugehen.