Existe un centro de actividad habitual cuando, tras una valoración global, el punto cualitativo y cuantitativo de la generación de ingresos referida al inmueble se sitúa en dicho objeto. En el caso resuelto por el BFH, 165 y 215 desplazamientos anuales, así como amplias labores de administración, mantenimiento, vigilancia y conservación, fueron determinantes para afirmarlo.
Actualizado: abril de 2016
Más sobre el tema en el artículo Fahrtkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung: Werbungskosten mit tatsächlich gefahrenen Kilometern oder nur einfache Fahrt im Rahmen der Entfernungspauschale abziehbar?.
Preguntas relacionadas
Wie sind Fahrtkosten zum Mietobjekt grundsätzlich als Werbungskosten abziehbar?
Fahrtkosten zu einem Vermietungsobjekt sind grundsätzlich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung mit den tatsächlich gefahrenen Kilometern und 0,30 € pro Kilometer abziehbar. Das gilt für beide Fahrtrichtungen (Hin- und Rückfahrt). Voraussetzung ist, dass die Fahrten der Erzielung von Vermietungseinkünften dienen.
Wann ist der Werbungskostenabzug bei Vermietung auf die Entfernungspauschale beschränkt?
Nach dem BFH-Urteil vom 01.12.2015 (IX R 18/15) ist der Abzug auf die Entfernungspauschale beschränkt, wenn sich am Vermietungsobjekt der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft auf Überschusserzielung angelegten Vermietungstätigkeit befindet. Dann gilt das Objekt als regelmäßige Tätigkeitsstätte, und nur die einfache Entfernung darf angesetzt werden.
Wie sind Fahrtkosten bei nur gelegentlichen Fahrten zum Mietobjekt abziehbar?
Werden Mietobjekte nur in zeitlichen Abständen zu Kontrollzwecken, Besichtigungen, Zählerablesungen oder Handwerkertreffen aufgesucht, liegt kein Mittelpunkt der Vermietungstätigkeit vor. In diesen typischen Fällen können die Fahrtkosten weiterhin mit 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückfahrt) angesetzt werden.
Welche Rolle spielt ein gesondertes Büro für die Beurteilung des Tätigkeitsmittelpunkts?
Für eine übliche private Vermietungstätigkeit ist kein gesondertes Büro am Objekt erforderlich. Fehlt eine solche Infrastruktur und beschränken sich die Aufenthalte auf gelegentliche Kontroll- oder Verwaltungsfahrten, ist regelmäßig nicht von einer ortsgebundenen Tätigkeitsstätte und damit nicht von einer Beschränkung auf die Entfernungspauschale auszugehen.