Pregunta

¿De qué trata la sentencia del FG Köln de 20/01/2016 (Az. 2 K 2807/12)?

El Tribunal Fiscal de Colonia (Finanzgericht Köln) resolvió que, en el procedimiento de devolución del IVA soportado en la UE, basta con presentar una copia escaneada de la factura. La Administración tributaria no puede denegar la deducción del IVA soportado alegando que no se ha transmitido una factura original escaneada.

Actualizado: abril de 2016

Más sobre el tema en el artículo EU-Vorsteuervergütungsverfahren: Gescannte Rechnungskopie reicht für den Vorsteuerabzug aus.

Preguntas relacionadas

  • Reicht eine gescannte Rechnungskopie für das EU-Vorsteuervergütungsverfahren aus?

    Ja. Nach dem Urteil des FG Köln vom 20.01.2016 (Az. 2 K 2807/12) genügt es, wenn der Unternehmer eine Rechnungskopie einscannt und innerhalb der Ausschlussfrist elektronisch an die zuständige Behörde übermittelt. Ein eingescanntes Original ist nicht zwingend erforderlich.

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  • Darf die Behörde im Vorsteuervergütungsverfahren auf der gescannten Originalrechnung bestehen?

    Nein. Laut FG Köln darf die Behörde die Vorsteuererstattung nicht davon abhängig machen, dass das Original eingescannt wurde. Auch eine gescannte Rechnungskopie ist als Nachweis ausreichend und muss für die Erstattung anerkannt werden.

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  • Welche Frist ist bei der elektronischen Übermittlung der Rechnung im EU-Vorsteuervergütungsverfahren zu beachten?

    Die eingescannte Rechnung muss innerhalb der gesetzlichen Ausschlussfrist bei der zuständigen Behörde eingehen. Wird diese Frist versäumt, entfällt der Anspruch auf Vorsteuervergütung. Der Antrag ist im elektronischen Verfahren über das Bundeszentralamt für Steuern zu stellen.

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