Pregunta

¿Por qué, según el FG Köln, un despacho doméstico no constituye un bien económico independiente?

El FG Köln argumenta que el despacho doméstico está integrado estructural y funcionalmente en la vivienda privada. Debido a esta integración, carece de la autonomía exigida para considerarse un bien económico independiente. Por ello, en caso de enajenación no puede tratarse de forma separada como parte sujeta a tributación del inmueble en su conjunto.

Actualizado: junio de 2018

Más sobre el tema en el artículo Erfreuliches Urteil: Keine anteilige Besteuerung des Veräußerungsgewinns auf häusliches Arbeitszimmer bei Verkauf des selbst genutzten Eigenheims.

Preguntas relacionadas

  • Ist der Verkauf eines selbst genutzten Eigenheims mit Arbeitszimmer innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerpflichtig?

    Nach dem Urteil des FG Köln vom 20.03.2018 (Az. 8 K 1160/15) ist der Veräußerungsgewinn aus dem Verkauf eines selbst genutzten Eigenheims auch dann in vollem Umfang steuerfrei, wenn zuvor Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend gemacht wurden. Das Gericht begründet dies damit, dass ein in den privaten Wohnbereich integriertes Arbeitszimmer kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt. Eine anteilige Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG entfällt damit.

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  • Wie war die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung zum Arbeitszimmer beim Hausverkauf?

    Bislang ging die Finanzverwaltung davon aus, dass der auf ein häusliches Arbeitszimmer entfallende Anteil am Veräußerungsgewinn der Einkommensteuer als privates Veräußerungsgeschäft unterliegt, sofern der Verkauf innerhalb der 10-jährigen Spekulationsfrist erfolgt. Die anteilige Besteuerung wurde im Verhältnis der Fläche bzw. des Werts zum Gesamtobjekt ermittelt. Diese Praxis stellt das FG Köln mit seinem Urteil ausdrücklich in Frage.

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  • Was ist die 10-Jahres-Spekulationsfrist beim Verkauf einer Immobilie?

    Wird eine Immobilie innerhalb von 10 Jahren nach Anschaffung oder Herstellung verkauft, unterliegt der Veräußerungsgewinn grundsätzlich als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 EStG der Einkommensteuer. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch für selbst genutztes Wohneigentum: Hier ist der Gewinn auch innerhalb der 10-Jahres-Frist steuerfrei. Streitig war bisher, wie ein steuerlich geltend gemachtes Arbeitszimmer in diesem Zusammenhang zu behandeln ist.

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  • Welche praktische Bedeutung hat das Urteil des FG Köln für Steuerpflichtige mit Homeoffice?

    Das Urteil ist für Eigentümer mit häuslichem Arbeitszimmer vorteilhaft, da der Verkaufsgewinn der selbst genutzten Immobilie auch bei früherem Werbungskostenabzug für das Arbeitszimmer in voller Höhe steuerfrei bleiben kann. Betroffene sollten anders lautende Steuerbescheide unter Verweis auf das Urteil anfechten. Da gegen die Entscheidung Revision möglich ist, empfiehlt es sich, die weitere Rechtsentwicklung beim BFH zu beobachten.

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