Dado que el BFH ha planteado al BVerfG la revisión de las disposiciones del ErbStG consideradas inconstitucionales, los herederos tienen, en principio, la posibilidad de obtener tutela cautelar frente a las liquidaciones del impuesto sobre sucesiones. Hasta la resolución del BVerfG, su ejecución puede ser anulada o suspendida si existe un interés legítimo.
Actualizado: diciembre de 2013
Más sobre el tema en el artículo Erbschaftsteuergesetz: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit.
Preguntas relacionadas
Wann kann die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen Verfassungszweifeln ausgesetzt werden?
Nach dem BFH-Beschluss vom 21.11.2013 (II B 46/13) kann die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids ausgesetzt werden, solange das Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG beim BVerfG (1 BvL 21/12) anhängig ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung darlegt. Damit hat der BFH seine bisherige restriktive Rechtsprechung geändert.
Was versteht der BFH unter einem 'berechtigten Interesse' an vorläufigem Rechtsschutz?
Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber die festgesetzte Erbschaftsteuer nicht aus liquiden Mitteln des Erwerbs (z.B. Bargeld) begleichen kann. Muss er stattdessen eigenes Vermögen einsetzen oder geerbte Vermögensgegenstände veräußern oder belasten, ist ihm die vorläufige Entrichtung der Steuer nicht zuzumuten.
Kann bereits gezahlte Erbschaftsteuer wegen des Verfassungsverfahrens vorläufig erstattet werden?
Ja, der BFH hat im entschiedenen Fall die Aufhebung der Vollziehung auch für bereits gezahlte Erbschaftsteuer zugelassen, sodass eine vorläufige Erstattung möglich ist. Finanzämter und Finanzgerichte hatten dies zunächst abgelehnt, der BFH stellte jedoch klar, dass bei berechtigtem Interesse auch eine Aufhebung der Vollziehung in Betracht kommt.
Gilt der vorläufige Rechtsschutz automatisch für alle Erbschaftsteuerbescheide?
Nein, der vorläufige Rechtsschutz wird nicht automatisch gewährt. Der Steuerpflichtige muss einen entsprechenden Antrag stellen und ein berechtigtes Interesse darlegen, etwa dass die Erbschaftsteuer nicht aus dem Nachlass selbst beglichen werden kann. Ohne eine solche besondere Belastungssituation bleibt es bei der Zahlungspflicht.