Pregunta

¿Puede reembolsarse provisionalmente el Erbschaftsteuer ya pagado debido al procedimiento ante el Tribunal Constitucional?

Sí, el BFH admitió en el caso resuelto la suspensión de la ejecución también respecto al Erbschaftsteuer ya pagado, de modo que es posible un reembolso provisional. Las oficinas tributarias y los tribunales fiscales lo habían rechazado inicialmente, pero el BFH aclaró que, existiendo un interés legítimo, también procede la suspensión de la ejecución.

Actualizado: diciembre de 2013

Más sobre el tema en el artículo Erbschaftsteuergesetz: Vorläufiger Rechtsschutz wegen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit.

Preguntas relacionadas

  • Wann kann die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids wegen Verfassungszweifeln ausgesetzt werden?

    Nach dem BFH-Beschluss vom 21.11.2013 (II B 46/13) kann die Vollziehung eines Erbschaftsteuerbescheids ausgesetzt werden, solange das Normenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG beim BVerfG (1 BvL 21/12) anhängig ist. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige ein berechtigtes Interesse an der Aussetzung darlegt. Damit hat der BFH seine bisherige restriktive Rechtsprechung geändert.

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  • Was versteht der BFH unter einem 'berechtigten Interesse' an vorläufigem Rechtsschutz?

    Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere dann vor, wenn der Erwerber die festgesetzte Erbschaftsteuer nicht aus liquiden Mitteln des Erwerbs (z.B. Bargeld) begleichen kann. Muss er stattdessen eigenes Vermögen einsetzen oder geerbte Vermögensgegenstände veräußern oder belasten, ist ihm die vorläufige Entrichtung der Steuer nicht zuzumuten.

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  • Welche Bedeutung hat das BVerfG-Verfahren 1 BvL 21/12 für laufende Erbschaftsteuerbescheide?

    Da der BFH die als verfassungswidrig angesehenen Vorschriften des ErbStG dem BVerfG zur Prüfung vorgelegt hat, besteht für Erben grundsätzlich die Möglichkeit, vorläufigen Rechtsschutz gegen Erbschaftsteuerbescheide zu erlangen. Bis zur Entscheidung des BVerfG kann die Vollziehung bei berechtigtem Interesse aufgehoben oder ausgesetzt werden.

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  • Gilt der vorläufige Rechtsschutz automatisch für alle Erbschaftsteuerbescheide?

    Nein, der vorläufige Rechtsschutz wird nicht automatisch gewährt. Der Steuerpflichtige muss einen entsprechenden Antrag stellen und ein berechtigtes Interesse darlegen, etwa dass die Erbschaftsteuer nicht aus dem Nachlass selbst beglichen werden kann. Ohne eine solche besondere Belastungssituation bleibt es bei der Zahlungspflicht.

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