Pregunta

¿Qué consecuencias de planificación se derivan de la sentencia para la sucesión anticipada?

Los herederos que deseen transmitir a sus hijos una vivienda familiar exenta de impuestos deberían hacerlo solo tras el transcurso del plazo de conservación de diez años, a fin de evitar la tributación posterior. Tampoco la reserva de usufructo protege frente a la pérdida retroactiva de la exención fiscal. Dado que se ha admitido el recurso de casación, conviene mantener abiertos los casos similares y seguir la evolución de la jurisprudencia.

Actualizado: noviembre de 2016

Más sobre el tema en el artículo Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim entfällt auch, wenn die Erbin dieses unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt, aber weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt!.

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  • Entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt?

    Ja. Nach Auffassung des FG Münster (Urteil vom 28.09.2016, 3 K 3757/15 Erb) entfällt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, wenn der überlebende Ehegatte das geerbte Familienheim innerhalb von zehn Jahren auf ein Kind überträgt – auch dann, wenn er sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehält und das Haus weiterhin selbst bewohnt. Die bloße Selbstnutzung als Nießbraucher genügt nicht, da die Steuerbefreiung an die fortdauernde Eigentümerstellung geknüpft ist.

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  • Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerbefreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfüllt bleiben?

    Der erwerbende Ehegatte muss das Familienheim nach dem Erbfall unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und diese Selbstnutzung mindestens zehn Jahre lang aus seiner Eigentümerstellung heraus aufrechterhalten. Eine Übertragung des Eigentums innerhalb des Zehnjahreszeitraums führt zur Nachversteuerung, selbst wenn die tatsächliche Nutzung fortgesetzt wird.

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  • Spielt es eine Rolle, an wen das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist übertragen wird?

    Nach Ansicht des FG Münster nicht. Auch eine Übertragung auf die eigenen Kinder ist schädlich und führt zum Wegfall der Steuerbefreiung. Das Gericht lehnt eine Differenzierung nach der Person des Empfängers ab, weil das Erbschaftsteuerrecht stets nur den konkreten Einzelerwerb zwischen Erblasser und Erwerber besteuert und eine Gesamtschau der Übertragungskette der Gesetzessystematik widerspräche.

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  • Warum reicht die fortgesetzte Selbstnutzung als Nießbraucher für den Erhalt der Steuerbefreiung nicht aus?

    Aus der Gesamtkonzeption des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ergibt sich, dass die Steuerbefreiung an den Eigentumserwerb und die fortdauernde Eigentümerstellung anknüpft. Bereits die Regelung, wonach die Befreiung bei Weiterübertragung aufgrund einer Verpflichtung des Erblassers oder zur Nachlassteilung entfällt, zeigt diese Verknüpfung. Eine Nutzung lediglich als Nießbraucher genügt daher nicht zur Erhaltung der Steuerbefreiung.

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