Pregunta

¿Por qué no basta el uso continuado como usufructuario para conservar la exención fiscal?

De la concepción global del § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG se desprende que la exención fiscal está vinculada a la adquisición de la propiedad y al mantenimiento de la condición de propietario. Ya la disposición según la cual la exención decae en caso de transmisión posterior derivada de una obligación del causante o de la partición hereditaria pone de manifiesto este vínculo. Por ello, un uso meramente como usufructuario no resulta suficiente para conservar la exención fiscal.

Actualizado: noviembre de 2016

Más sobre el tema en el artículo Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim entfällt auch, wenn die Erbin dieses unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt, aber weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt!.

Preguntas relacionadas

  • Entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt?

    Ja. Nach Auffassung des FG Münster (Urteil vom 28.09.2016, 3 K 3757/15 Erb) entfällt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, wenn der überlebende Ehegatte das geerbte Familienheim innerhalb von zehn Jahren auf ein Kind überträgt – auch dann, wenn er sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehält und das Haus weiterhin selbst bewohnt. Die bloße Selbstnutzung als Nießbraucher genügt nicht, da die Steuerbefreiung an die fortdauernde Eigentümerstellung geknüpft ist.

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  • Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerbefreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfüllt bleiben?

    Der erwerbende Ehegatte muss das Familienheim nach dem Erbfall unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und diese Selbstnutzung mindestens zehn Jahre lang aus seiner Eigentümerstellung heraus aufrechterhalten. Eine Übertragung des Eigentums innerhalb des Zehnjahreszeitraums führt zur Nachversteuerung, selbst wenn die tatsächliche Nutzung fortgesetzt wird.

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  • Spielt es eine Rolle, an wen das Familienheim innerhalb der Zehnjahresfrist übertragen wird?

    Nach Ansicht des FG Münster nicht. Auch eine Übertragung auf die eigenen Kinder ist schädlich und führt zum Wegfall der Steuerbefreiung. Das Gericht lehnt eine Differenzierung nach der Person des Empfängers ab, weil das Erbschaftsteuerrecht stets nur den konkreten Einzelerwerb zwischen Erblasser und Erwerber besteuert und eine Gesamtschau der Übertragungskette der Gesetzessystematik widerspräche.

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  • Welche Gestaltungsfolgen ergeben sich aus dem Urteil für die vorweggenommene Erbfolge?

    Erben, die ein steuerbefreites Familienheim auf ihre Kinder übertragen möchten, sollten dies erst nach Ablauf der zehnjährigen Behaltensfrist tun, um die Nachversteuerung zu vermeiden. Auch ein Nießbrauchsvorbehalt schützt nicht vor dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung. Da die Revision zugelassen wurde, sollten vergleichbare Fälle offengehalten und die weitere Rechtsprechung beobachtet werden.

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