Pregunta

¿Importa a quién se transmite la vivienda familiar dentro del plazo de diez años?

Según el FG Münster, no. También una transmisión a los propios hijos es perjudicial y conlleva la pérdida de la exención fiscal. El tribunal rechaza diferenciar según la persona del destinatario, porque el Derecho del Impuesto sobre Sucesiones grava siempre únicamente la adquisición individual concreta entre causante y adquirente, y una visión conjunta de la cadena de transmisiones contradiría la sistemática de la ley.

Actualizado: noviembre de 2016

Más sobre el tema en el artículo Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim entfällt auch, wenn die Erbin dieses unter Nießbrauchsvorbehalt auf ihre Tochter überträgt, aber weiterhin zu eigenen Wohnzwecken nutzt!.

Preguntas relacionadas

  • Entfällt die Erbschaftsteuerbefreiung für ein Familienheim bei Übertragung unter Nießbrauchsvorbehalt?

    Ja. Nach Auffassung des FG Münster (Urteil vom 28.09.2016, 3 K 3757/15 Erb) entfällt die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG, wenn der überlebende Ehegatte das geerbte Familienheim innerhalb von zehn Jahren auf ein Kind überträgt – auch dann, wenn er sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vorbehält und das Haus weiterhin selbst bewohnt. Die bloße Selbstnutzung als Nießbraucher genügt nicht, da die Steuerbefreiung an die fortdauernde Eigentümerstellung geknüpft ist.

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  • Welche Voraussetzungen müssen für die Steuerbefreiung des Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG erfüllt bleiben?

    Der erwerbende Ehegatte muss das Familienheim nach dem Erbfall unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen und diese Selbstnutzung mindestens zehn Jahre lang aus seiner Eigentümerstellung heraus aufrechterhalten. Eine Übertragung des Eigentums innerhalb des Zehnjahreszeitraums führt zur Nachversteuerung, selbst wenn die tatsächliche Nutzung fortgesetzt wird.

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  • Warum reicht die fortgesetzte Selbstnutzung als Nießbraucher für den Erhalt der Steuerbefreiung nicht aus?

    Aus der Gesamtkonzeption des § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG ergibt sich, dass die Steuerbefreiung an den Eigentumserwerb und die fortdauernde Eigentümerstellung anknüpft. Bereits die Regelung, wonach die Befreiung bei Weiterübertragung aufgrund einer Verpflichtung des Erblassers oder zur Nachlassteilung entfällt, zeigt diese Verknüpfung. Eine Nutzung lediglich als Nießbraucher genügt daher nicht zur Erhaltung der Steuerbefreiung.

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  • Welche Gestaltungsfolgen ergeben sich aus dem Urteil für die vorweggenommene Erbfolge?

    Erben, die ein steuerbefreites Familienheim auf ihre Kinder übertragen möchten, sollten dies erst nach Ablauf der zehnjährigen Behaltensfrist tun, um die Nachversteuerung zu vermeiden. Auch ein Nießbrauchsvorbehalt schützt nicht vor dem rückwirkenden Wegfall der Steuerbefreiung. Da die Revision zugelassen wurde, sollten vergleichbare Fälle offengehalten und die weitere Rechtsprechung beobachtet werden.

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