Pregunta

¿Cuándo se suprimió legalmente el modelo de la Cash-GmbH?

Con la Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (Ley de transposición de la Directiva de asistencia mutua) de 26.06.2013 (BGBl. I 2013 p. 1809), el legislador puso fin al modelo de la Cash-GmbH con efecto retroactivo al 07.06.2013. Una retroactividad inicialmente prevista al 01.01.2013 fracasó durante el proceso legislativo. Desde entonces, ya no es posible aportar efectivo a una GmbH y donarla posteriormente libre de impuestos.

Actualizado: agosto de 2013

Más sobre el tema en el artículo Endgültiges AUS der Cash GmbH.

Preguntas relacionadas

  • Warum war die Schenkung einer Cash-GmbH früher steuerfrei möglich?

    Bis zur Gesetzesänderung zählten Bankguthaben und Festgelder nicht zum schädlichen Verwaltungsvermögen im Sinne des § 13b Abs. 2 ErbStG. Wurde Barvermögen als Festgeld in einer GmbH gehalten, konnten die Anteile unter Inanspruchnahme der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen steuerfrei übertragen werden. Diese Gestaltung war als 'Cash-GmbH' bekannt.

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  • Wie werden Finanzmittel einer GmbH nun erbschaft- und schenkungsteuerlich behandelt?

    Nach § 13b ErbStG in der neuen Fassung gelten Finanzmittel einer Gesellschaft als schädliches Verwaltungsvermögen, soweit sie 20 % des Wertes der Gesellschaft übersteigen. Betriebliche Schulden sind dabei vorab von den Finanzmitteln abzuziehen. Übersteigt der so ermittelte Wert die 20-%-Grenze, entfällt insoweit die schenkungs- und erbschaftsteuerliche Begünstigung.

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  • Was zählt zu den Finanzmitteln im Sinne der Neuregelung?

    Zu den Finanzmitteln zählen insbesondere Geldbestände, Bankguthaben, Festgelder, Sichteinlagen sowie vergleichbare Forderungen. Vor der Gesetzesänderung wurden diese Positionen nicht als Verwaltungsvermögen behandelt, weshalb sie sich für steuerfreie Übertragungen einsetzen ließen. Durch die Neuregelung sind sie nun grundsätzlich in die Verwaltungsvermögensprüfung einzubeziehen.

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  • Welche Bedeutung hat die 20-%-Grenze für die Praxis?

    Liegen die um betriebliche Schulden gekürzten Finanzmittel unterhalb von 20 % des Unternehmenswertes, bleibt der Verschonungsabschlag für Betriebsvermögen erhalten. Wird die Grenze überschritten, wird der übersteigende Teil als schädliches Verwaltungsvermögen behandelt und nicht begünstigt übertragen. Eine vorausschauende Liquiditätsplanung im Unternehmen ist daher vor Schenkungen oder im Erbfall entscheidend.

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